Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

setzliche Grundlage und Bearbeitungsgrundsätze im Zusammenhang mit der systematischen Nutzung der AHVN13 für die E-ID. Die Regelung sieht im Einzelnen wie folgt aus:

Absatz 1

Die AHVN13 wird im Ausstellungsprozess und bei der Datenaktualisierung (Art. 8 VE) von der Identitätsstelle zur Identifizierung der Personen verwendet und dient als eindeutiger Identifikator bei der Abfrage von anderen Datenbanken, die die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden. Die Versichertennummer ist unerlässlich, um Daten zwischen verschiedenen Datenbanken automatisiert abzugleichen oder weiterzuleiten. Nur die Versichertennummer kann sicherstellen, dass sich eine Person auch nach einer Namensänderung in den verschiedenen Registern noch eindeutig identifizieren lässt. Die in den letzten Jahren eingeführten Änderungen des Namensrechts erleichtern es Personen, ihre ursprüngliche Identität zu verwischen und auf legale Weise eine neue aufzubauen. Mit der Namensänderung werden nämlich auch die amtlichen Ausweisschriften neu ausgestellt, die keine Rückschlüsse auf die alte Identität zulassen. Die Versichertennummer ermöglicht jedoch eine eindeutige Zuordnung.

Absatz 2

IdP haben die Berechtigung, die AHVN13 in ihren Systemen zu speichern. Den Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten wird die AHVN13 nur übermittelt, falls sie selbst nutzungsberechtigt sind. Die AHVN13 soll im Rahmen der Verwendung der E-ID nur jenen Stellen weitergegeben werden können, die gemäss den genannten Bestimmungen des AHVG zur systematischen Verwendung der AHVN13 befugt sind. Die Übermittlung dieses Attributs an die nicht zur systematischen Verwendung der AHVN13 zugelassenen Dritten muss demnach technisch unterbunden werden. Auf dem Rapport über die Datenübermittlungen wird die AHVN13 ausgeblendet. Die E-ID-Registrierungsnummer ist die eindeutige Identifizierungsnummer für den IdP.

Artikel 10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Vorbemerkung

Datenbearbeitung und Datenweitergabe ist die eigentliche Tätigkeit der IdP. Identifizierung und Authentifizierung wird als Dienstleistung sowohl für die Betreiberin von E-ID-verwenden- den Diensten als auch für die Inhaberin oder dem Inhaber der E-ID erbracht. IdP stehen als Vermittler dazwischen. Umso wichtiger ist die Regelung des Datenschutzes.

Absatz 1 und 2

Die in Absatz 1 und 2 formulierten Datenschutzbestimmungen gehen nicht über die Regelungen der Datenschutzgesetzgebung hinaus. Bei der Anwendung der E-ID kann die Inhaberin oder der Inhaber auswählen, welche Personenidentifizierungsdaten dem E-ID-verwen- denden Dienst übermittelt werden sollen. Es können aber nur diejenigen Personenidentifizierungsdaten übermittelt werden, die dem vom E-ID-verwendenden Dienst geforderten Sicherheitsniveau entsprechen.

Absatz 3

Es wird sowohl dem IdP als auch der Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten untersagt, die staatlich bestätigten Personenidentifizierungsdaten der Sicherheitsniveaus „substanziell“ und „hoch“ weiterzugeben, insbesondere damit zu handeln. Das Geschäftsmodell der IdP und der Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten soll nicht darauf basieren, Daten oder Nutzungsprofile zu verkaufen, die durch den Staat bestätigt wurden und dadurch besonders aussagekräftig sind. Diese Daten sollen aber auch nicht unentgeltlich weiterge-