Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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geben werden dürfen, z.B. zur kommerziellen Nutzung durch eine andere Unternehmung innerhalb eines Konzerns. Das Verbot des Handels bezieht sich ausdrücklich nicht auf die zusätzlichen Daten, die gemäss Artikel 7 Absatz 4 VE der E-ID zugeordnet sind.
Absatz 4
Mit dem Verweis auf die Datenschutzgesetzgebung sind sowohl das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) als auch untergeordnete Erlasse gemeint. Insbesondere unterstehen IdP und Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten Art. 16 bis Art. 25bisDSG und der Aufsicht gemäss Art. 27 DSG.
Artikel 11 Erlöschen der Anerkennung
Absatz 1
Voraussetzung für den Betrieb eines E-ID-Systems ist ein leistungsfähiger IdP. Bei Eröffnung des Konkurses entfällt diese Leistungsfähigkeit und die Anerkennung erlischt von Gesetzes wegen. Die E-ID-Systeme sind nicht pfändbar und fallen nicht in die Konkursmasse. Die Daten, die über die E-ID-Systeme bestätigt werden, sind nicht handelbar und haben dadurch keinen wirtschaftlichen Wert.
Absatz 2 und 3
E-ID-Systeme sind über die Interoperabilität (Art. 18 VE) verbunden und sind Knoten in den Netzen, die E-ID-verwendenden Dienste verbinden. Die Bestimmung in Absatz 3 soll den Erhalt einmal aufgebauter E-ID-Netze sichern. Dadurch, dass der Erlös aus der Übernahme gegebenenfalls in die Konkursmasse fällt, erhalten E-ID-Systemen als Ganzes einen wirtschaftlicher Wert, selbst wenn die einzelnen Daten nicht handelbar sind.
Artikel 12 Aufsichtsmassnahmen und Entzug der Anerkennung
Absatz 1 und 2
Die Anerkennungsstelle wird aktiv, wenn sie bei den regelmässigen Kontrollen oder aufgrund einer Meldung feststellt, dass ein IdP Vorgaben missachtet oder die Voraussetzungen für die Anerkennung (Art. 4 VE) nicht mehr erfüllt sind. Als nötige Massnahmen kommen insbesondere technische Vorgaben, z. B. Einhaltung der neuesten Standards, oder organisatorische Massnahmen, z. B. Auflagen zur Schulung von Mitarbeitenden, in Frage. Die Anerkennungsstelle setzt eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Werden die Mängel innert der angemessenen Frist nicht behoben, kann die Anerkennung entzogen werden.
Absatz 3
Buchstabe a bis c
Der Entzug der Anerkennung ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstossen wird, die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr oder Auflagen aus dem Anerkennungsverfahren nicht fristgerecht erfüllt werden. Durch die Kann-Formulierung wird sichergestellt, dass diese Sanktion mit schwerwiegenden Konsequenzen nur ausgesprochen wird, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.
Buchstabe d
In Frage kommen mit Internetkriminalität in Bezug stehende Straftaten, insbesondere Straftatbestände, die zu einem Identitätsmissbrauch führen können. Als Identitätsmissbrauch wird die missbräuchliche Nutzung von persönlichen Daten (der Identität) einer fremden Person bezeichnet. Identitätsmissbrauch wird häufig mit dem Ziel betrieben, jemanden in seinem Ruf