Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bezweckt die Täterin oder der Täter, sich oder einer anderen Person dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann sie oder er sich des Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0) oder eines Versuchs hierzu schuldig machen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Auch im Rahmen des strafbaren Phishings wird zum Teil auf eine fremde Identität zurückgegriffen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Dringt die Täterin oder der Täter im Zusammenhang mit den persönlichen Daten in ein Computersystem ein, macht sie oder er sich des Hackings (Art. 143bis StGB) schuldig. Gelangt sie oder er unrechtmässig an fremde, nicht für sie oder ihn bestimmte Daten, liegt ein Fall von unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) vor. Abhängig von der Intention der Täterin oder des Täters und vom konkreten Fall können auch Tatbestände wie Datenbeschädigung, arglistige Vermögensschädigung, Drohung oder Nötigung (Art. 144bis, 151, 180 oder 181 StGB) zur Anwendung gelangen. Begeht die Täterin oder der Täter schliesslich mittels Missbrauchs einer fremden Identität eine Ehrverletzung oder eine Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich, finden die Strafbestimmungen der Artikel 173ff. StGB Anwendung. Für den seltenen Fall des Missbrauchs einer Identität ohne einen der beschriebenen Zwecke sehen verschiedene Kantone Bestimmungen im Übertretungsstrafrecht vor, nach welchen der grobe Unfug oder die Belästigung einer Person mit Busse bedroht wird.
Artikel 13 Subsidiäres E-ID-System des Bundes
Wie erwähnt, geht das vorliegende Gesetz von einem funktionierenden Markt aus. Falls hingegen keine privaten IdP ein Interesse daran haben, E-ID-Systeme der Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ anerkennen zu lassen, behält sich der Bund vor, ein eigenes E-ID- System betreiben zu dürfen, insbesondere für die Identifizierung und Authentifizierung bei elektronischen Dienstleistungen und Kontakten im Verwaltungsbereich (E-Government- Anwendungen). Es werden in Absatz 2 gleichzeitig die Rechtsgrundlagen geschaffen, ein staatliches E-ID-System, allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Privaten, zu errichten und zu betreiben.
1.8.4 3. Abschnitt: Inhaberinnen und Inhaber von E-ID
Artikel 14 Pflichten
Absatz 1 und 2
In der heutigen Zeit ist sich beinahe jedermann gewöhnt, mit digitalen Mitteln umzugehen. Die hier auferlegten Pflichten für Inhaberinnen und Inhaber von E-ID gehen nicht über die Sorgfaltspflichten hinaus, die üblicherweise für eine Kredit- oder Bankkontokarte angewendet werden müssen. Beispielsweise ist es notwendig und zumutbar, die allenfalls notwendige PIN nicht offenzulegen und mit dem E-ID-Träger zusammen aufzubewahren. Ebenso zumutbar sind beispielsweise die Aktivierung des Zugangsschutzes (z. B. PIN oder Fingerabdruckerkennung) und die Installation eines Virenschutzes auf dem als E-ID-Träger genutzten mobilen Gerät.
Absatz 3
Im Rahmen der deliktischen Haftung stellt Artikel 14 des Vorentwurfs eine Schutznorm im haftungsrechtlichen Sinn dar. Auf Verordnungsebene kann der Bundesrat insbesondere regeln, welche zusätzlichen Sorgfaltspflichten einzuhalten sind. Die klare Bestimmung der Sorgfaltspflichten bringt die Entlastungsmöglichkeit im Fall der ausservertraglichen (deliktischen) Haftung. Auf Verordnungseben vorgeschrieben wird z. B. dass Fehler in den Personenidentifizierungsdaten unverzüglich dem IdP anzuzeigen sind, ebenso jeder Verlust oder