Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5

Artikel 43a des ZGB regelt den Zugang im Abrufverfahren zu den elektronischen Registern zur Führung des Personenstandes. Die Auflistung von Stellen, die Zugriff auf Infostar haben, wird um die Identitätsstelle erweitert.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung (AHVG, SR 831.10)

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe bquater

In Artikel 50a AHVG wird geregelt, an welche Stellen in Abweichung von Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Daten, insbesondere die Versichertennummer (AHVN13), bekanntgegeben werden dürfen. Die Identitätsstelle wird neu als eine dieser Stellen erwähnt. Die formalgesetzliche Voraussetzung für die systematische Nutzung der AHVN13 durch SID und IdP wird in Artikel 9 VE geschaffen.

4. Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03)

Art. 9 Abs. 1bis

Im Ausgabeprozess für eine elektronische Signatureinheit ist die persönliche Vorsprache vorgeschrieben. Diese entfällt, wenn der Identitätsnachweis durch eine E-ID erbracht werden kann.

2 Auswirkungen

2.1 Auswirkungen auf den Bund

2.1.1 Sichere Online-Identifizierung

Verschiedene Bundesstellen werden voraussichtlich von der E-ID guten Gebrauch machen können. Die E-ID wird dort angewendet werden, wo natürliche Personen im direkten Kontakt mit der Bundesverwaltung stehen und sich bei staatlichen Stellen sicher identifizieren sollen. Mit der E-ID steht verschiedensten Informationssystemen eine adäquate Lösung für die sichere Identifizierung und Authentifizierung der Personen zur Verfügung. Beispiele hierfür sind die Online-Bestellung von Auszügen aus dem Straf- oder Betreibungsregister oder die Online-Eingabe von Daten in land- und veterinärwirtschaftliche Informationssysteme.

Die E-ID kann darüber hinaus für vielfältige Identifizierungs- und Authentifizierungszwecke auch für Angestellte der Bundesverwaltung eingesetzt werden. Damit bildet die E-ID eine wichtige Komponente für die in Entwicklung begriffenen IAM-Konzepte des Bundes.

Der Ressourcenbedarf und die Finanzierung wurden unter Ziffer 1.4.2 aufgezeigt. Weiterer Aufwand wird sich auf Anpassungen bei Informatiklösungen und die Beschaffung der Dienst-