Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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Die vorgeschlagene Lösung entlastet den Staat grösstenteils von dieser Marktdynamik und den damit verbundenen hohen Kosten.

Mittlerweile gibt es verschiedene vertrauensschaffende elektronische Identitäten auch von inländischen IdP auf dem Markt, deren Akzeptanz stetig wächst (z. B. Mobile ID der Mobiltelefonieanbieterinnen oder die SuisseID der Post). Diese E-ID-Systeme sollen durch die Anerkennung gestärkt werden und im E-Government-Bereich zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen die klaren Regeln auch weitere mögliche IdP dazu motivieren, sich auf diesen Markt zu begeben (z. B. Banken oder Kreditkartenherausgeberinnen).

Die Anforderungen an schweizerische anerkannte E-ID-Systeme werden so ausgestaltet,

dass sie die Voraussetzungen für eine Notifizierung von E-ID-Systemen gemäss der

eIDAS-Verordnung möglichst erfüllen werden.

1.3.2 Anerkennungsverfahren

Im Bereich der elektronischen Signatur wird das Anerkennungsverfahren durch eine private Anerkennungsstelle durchgeführt. Diese Anerkennungsstelle ist nach dem Akkreditierungsrecht für die Anerkennung und die Überwachung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert. Die Akkreditierung wiederum erfolgt durch eine vom Bundesrat bezeichnete Akkreditierungsstelle.

Demgegenüber ist bei den Plattformen für die sichere Übermittlung eine Verwaltungseinheit des EJPD – das Bundesamt für Justiz BJ – zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche um Anerkennung. Nur die Einhaltung der technischen Standards wird im Detail nach den Regeln des Akkreditierungsrechts beurteilt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung regelt die Anerkennungsverordnung Zustellplattformen vom 16. September 2014 (SR 272.11). Technische Vorgaben und die genaue Bezeichnung der aktuellsten Standards, die einzuhalten sind, werden als Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt und im Internet auf den Seiten des BJ publiziert. So wird sichergestellt, dass die technische Entwicklung im Bereich der sicheren Übermittlung zeitnah berücksichtigt werden kann.

Dieses Vorgehen ist einfacher und hat sich bewährt. Deshalb wird das Anerkennungsverfahren für IdP demjenigen für Zustellplattformen nachgebildet: Die Anerkennungsstelle ist gemäss vorliegendem Erlass zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche um Anerkennung von IdP und E-ID-Systemen und übt damit die gleiche Funktion aus wie das BJ im Bereich der Anerkennung von Zustellplattformen. Es ist vorgesehen, dass die technischen Vorgaben und die Bezeichnung der einzuhaltenden Standards wiederum als Verordnung eines Departementes erlassen und aktualisiert werden. Sie werden auf die bestehenden Regelungen im Bereich der elektronischen Signaturen und Zustellplattformen abgestimmt, so dass für anerkannte IdP Synergien bei den verlangten Zertifizierungen entstehen.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

1.4.1 Neue Aufgaben

Das E-ID-Gesetz bringt neue Aufgaben für die Bundesverwaltung. Einerseits wird die Identitätsstelle mit der Bereitstellung einer Schnittstelle zur Übermittlung von Personenidentifizierungsdaten beauftragt, andererseits braucht es die Anerkennungsstelle, die Anerkennungen