Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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mit Verwaltungsstellen wird die AHVN13 in zahlreichen Fällen benötigt. Könnte sie künftig im elektronischen Verkehr zwischen Bürger und Verwaltung nicht über die IdP bezogen und bestätigt werden, müssten dafür kostspielige Umgehungslösungen bereitgestellt werden. Das würde den Komplexitätsgrad der Systeme markant erhöhen und die Akzeptanz der E-ID schmälern. Den IdP soll deshalb erlaubt werden, die AHVN13 – ausschliesslich – zu diesem eingeschränkten Zweck systematisch zu verwenden. IdP dürfen die AHVN13 nur jenen Betreiberinnen eines E-ID-verwendenden Dienstes bekannt geben, die selbst zur systematischen Verwendung der AHVN13 berechtigt sind (Art. 9 VE).

Die übrigen Privaten sollen hingegen von der systematischen Verwendung der AHVN13 ausgeschlossen sein. Daher braucht es eine zusätzliche Identifikationsnummer, die im Verkehr mit Privaten gebraucht werden kann und unabhängig von der AHVN13 ist. Deshalb wird die E-ID-Registrierungsnummer eingeführt. Sie dient darüber hinaus zur Verbindung der Person mit der ausgegebenen E-ID. Der Bezug einer E-ID ist freiwillig und voraussichtlich mit Kosten verbunden. Da zudem nur Personen mit einem Schweizer Ausweis oder einem Ausländerausweis eine E-ID erhalten können, ist die E-ID-Registrierungsnummer insgesamt nicht als allgemeiner Personenidentifikator geeignet.

Schweizerische Stelle für elektronische Identität (Identitätsstelle)

Rechtsrahmen

Die Identitätsstelle pflegt im Betrieb in Zusammenarbeit mit der Anerkennungsstelle die rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorgaben. Insbesondere definiert sie die Standards der Schnittstellen für die Interoperabilität der E-ID-Systeme und passt die technischen und organisatorischen Anforderungen im Bereich der Anerkennung der IdP und E-ID-System dem technischen und sozioökonomischen Fortschritt und den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen an.

Die vom Bundesrat vorgegebenen Rahmenbedingungen verlangen die Ausarbeitung des Rechtsrahmens in einer Form, die einer späteren Anerkennung der schweizerischen E-ID bei der EU, bzw. einzelner EU-Mitgliedstaaten, grundsätzlich ermöglicht. Der VE hält die Vorgaben der eIDAS-Verordnung und der Durchführungsbeschlüsse8 der EU ein.

Schnittstelle

Die Identitätsstelle stellt die beim Bund geführten Personenidentifizierungsdaten über eine elektronische Schnittstelle für die anerkannten IdP bereit (Art. 20 VE). Durch die Etablierung einer E-ID-Registrierungsnummer können die Personenidentifizierungsdaten eindeutig und dauerhaft einer Person und ihrer E-ID widerspruchsfrei zugeordnet werden. Diese Schnittstelle ist ausschliesslich den anerkannten IdP zugänglich.

Die Identitätsstelle ist für den Betrieb der Schnittstelle zur Übermittlung der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich. Sie ist Ansprechstelle einerseits für die anerkannten IdP und andererseits für die Betreiber der angeschlossenen staatlichen Register.

Die Identitätsstelle bezieht die verschiedenen Personenidentifizierungsdaten aus unterschiedlichen Registern (Art. 20 VE). Der Name einer Person wird aus Infostar bestätigt, wohingegen beispielsweise die Ausweisnummer oder das Gesichtsbild aus ISA resp. ZEMIS stammen. Die Personenidentifizierungsdaten können mit zusätzlichen Metadaten, wie etwa eine Quellenangabe oder dem Datum der Erhebung, ergänzt werden (Art. 7 Abs. 3 VE).

8 Vgl. Zusammenstellung im Fundstellennachweis