Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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Gebührenfinanzierung
Für die Leistungen des Staates gegenüber dem IdP wurden verschiedene Finanzierungsmodelle geprüft. Verworfen wurde ein „prepaid“-Modell, bei dem die IdP dem Staat eine möglichst kostendeckende Gebühr überweist, ohne sicher sein zu können, durch die schnelle Verbreitung der E-ID entsprechende Einnahmen zu generieren. Verworfen wurde auch die kostenlose Überprüfung der bestätigen Daten über die Erstbestätigung hinaus, da dadurch erhebliche Defizite generiert werden, was aufgrund der politischen Sparvorgaben nicht angebracht ist. Vorgeschlagen wird nun ein gebührenfinanziertes „pay-per-use“-Modell.
Für dieses Modell wird eine Gebührenverordnung erlassen werden. Zur Beschleunigung der Verbreitung der E-ID, kann die Erstübermittlung von Personenidentifizierungsdaten im Herausgabeprozess unentgeltlich gestaltet werden, sofern der Bezug für die antragsstellende Person auch unentgeltlich ist, für jede weitere Übermittlung von Personenidentifizierungsdaten wird hingegen eine moderate Gebühr erhoben. Diese wird sich aufgrund einer noch zu erlassenden bundesrätlichen Verordnung im Rahmen eines zweistelligen Rappenbetrages bewegen. Je nach Verbreitung von anerkannten E-ID, insbesondere der Sicherheitsniveaus „substanziell“ und „hoch“, werden damit neue Einnahmen für einen ausreichenden Kostendeckungsgrad erreicht.
Abgeltung durch die Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten
Von der Anwendung der E-ID profitieren in erster Linie die Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten, unabhängig davon, ob es sich um private Unternehmen oder Behörden handelt: Sie können durch den Gebrauch von E-ID ihre Prozesse vereinfachen und damit die eigenen Kosten senken (z. B. weniger Schalter, Papier und Medienbrüche, rascherer Durchlauf, innovative Geschäftsmodelle). Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten dürften deshalb bereit sein, die Anwendung der E-ID-Systeme zu entgelten. Wie die Abrechnung der Dienstleistung erfolgt, soll dem Markt überlassen werden.
1.5 Staatliche elektronische Identifizierungsmittel im internationalen, insbesondere europäischen Umfeld
1.5.1 Vorbemerkung
Die Schweiz befindet sich mit der Einführung eines elektronischen Identifizierungsmittels nicht allein. Das Thema ist seit gut 15 Jahren auf der Agenda vieler Staaten. In Anbetracht der globalen Natur von Online-Diensten im Internet, ist es wichtig, ein vom Staat anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel in konzeptioneller, technischer und rechtlicher Hinsicht so zu gestalten, dass es später international eingesetzt werden kann, insbesondere im europäischen Raum. In der eIDAS-Verordnung und den entsprechenden technischen Standards werden Rahmenbedingungen spezifiziert, die garantieren, dass die Interoperabilität zwischen den einzelnen länderspezifischen Systemen gewahrt wird. Das Konzept für
schweizerisch anerkannte E-ID-Systeme richtet sich an diesen internationalen Vorgaben aus, sodass die schweizerischen E-ID auch im internationalen Kontext eingesetzt werden könnten.
Unter anderem wird mit dem vorliegenden Gesetz ein Rechts- und Standardisierungsrahmen für die Anerkennung von E-lD-Systemen und die Anerkennung der IdP geschaffen. Dieser ist so ausgestaltet, dass eine spätere gegenseitige Anerkennung der E-lD-Systeme zwischen