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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..
fizierungsdaten insbesondere berücksichtigen, ob es um die Erstübermittlung oder die Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten geht und ob ein IdP die E-ID der Bezügerin und dem Bezüger unentgeltlich ausstellt.
9. Abschnitt: Haftung
Art. 24
1 Die Haftung der Inhaberin und des Inhabers, der Betreiberin von E-IDverwendenden Diensten sowie des IdP richtet sich nach dem Obligationenrecht7.
2 Die Haftung der Identitätsstelle und der Anerkennungsstelle richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
7SR 220