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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..

Anhang Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 20019

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

3… Diese können auch ausländische Staatsangehörige sein.

Art. 11 Abs. 1 Bst. k

1Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:

k. die Versichertennummer gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3Die Datenbearbeitung dient weiter der Ausstellung und Aktualisierung von elektronischen Identifizierungsmitteln gemäss dem Bundesgesetz vom ….10 über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten.

Art. 12 Abs. 2 Bst. g und h

2Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:

g. die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten;

h. die Schweizerische Stelle für elektronische Identität (Identitätsstelle) nach Artikel 19 des E-ID-Gesetzes vom ….11.

Art. 14 Verbot von Paralleldatensammlungen

Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde und der an die Identitätsstelle übermittelten Daten, ist untersagt.

9 SR 143.1

10 SR ….

11 SR ….