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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..

Art. 9 Systematische Verwendung der Versichertennummer zum

Datenaustausch

1Die Identitätsstelle ist berechtigt, die Versichertennummer systematisch zur Identifizierung von Personen beim elektronischen Datenaustausch mit den Personenregistern nach Artikel 20 Absatz 2 zu verwenden.

2Der IdP darf die Versichertennummer nicht zur Identifizierung von Personen verwenden; er darf sie aber in seinem E-ID-System führen und denjenigen Betreiberinnen von E-ID verwendenden Diensten bekannt geben, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind.

Art. 10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

1IdP dürfen von der Identitätsstelle übermittelte Personenidentifizierungsdaten nur bearbeiten, um nach diesem Gesetz Identifizierungen und Authentifizierungen durchzuführen.

2Sie dürfen Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten nur die Personenidentifizierungsdaten weitergeben, die dem geforderten Sicherheitsniveau entsprechen und von der Inhaberin oder dem Inhaber der E-ID freigegeben sind.

3Weder anerkannte IdP noch Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten dürfen die Personenidentifizierungsdaten gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder die darauf basierenden Nutzungsprofile Dritten bekannt geben.

4Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung.

Art. 11 Erlöschen der Anerkennung

1Die Anerkennung erlischt bei Eröffnung des Konkurses gegen den IdP. Die E-ID-Systeme sind weder pfändbar noch fallen sie in die Konkursmasse.

2Der IdP meldet der Anerkennungsstelle die geplante Aufgabe der Geschäftstätigkeit unter Angabe des geplanten Vorgehens bezüglich der ausgestellten E-ID.

3Die E-ID-Systeme eines IdP, der seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder gegen den das Konkursverfahren eröffnet wurde, können von einem andern anerkannten IdP übernommen werden. Der Erlös aus der Übernahme ist Teil einer allfälligen Konkursmasse.

Art. 12 Aufsichtsmassnahmen und Entzug der Anerkennung

1Die Anerkennungsstelle ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass ein IdP Vorgaben missachtet, namentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

2Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Anerkennungsstelle eine angemessene Frist zu dessen Behebung an.

3Die Anerkennungsstelle kann dem IdP die Anerkennung entziehen:

a. bei Verstoss gegen Bestimmungen dieses Gesetzes;