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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..
Art. 20 Aufgaben und Pflichten
1Die Identitätsstelle ordnet die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der entsprechenden E-ID-Registrierungsnummer zu und übermittelt die Personenidentifizierungsdaten an den IdP.
2Sie führt ein Informationssystem für die Übermittlung der Personenidentifizierungsdaten an IdP. Dieses Informationssystem hat Zugriff auf die folgenden Personenregister:
a. Informationssystem Ausweisschriften (ISA);
b. zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
c. elektronisches Personenstandsregister (Infostar); und
d. Zentralregister der zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS-UPI).
3Das Informationssystem ist so ausgestaltet, dass es seine Daten mit denjenigen der Personenregister nach Absatz 2 abgleichen kann.
4Die Identitätsstelle stellt sicher, dass der IdP mit einem gebräuchlichen Verfahren die Gültigkeit der E-ID-Registrierungsnummer jederzeit zuverlässig und kostenlos überprüfen kann.
5Der Bundesrat bezeichnet die anwendbaren Standards und technischen Protokolle für die Übermittlung und regelt das Vorgehen, falls verschiedene Personenregister widersprüchliche Daten liefern.
7. Abschnitt: Anerkennungsstelle für IdP
Art. 21 Zuständigkeit
1Die Anerkennungsstelle für Identitätsdienstleister (Anerkennungsstelle) wird beim EFD geführt.
2Sie ist zuständig für die Anerkennung von IdP und deren E-ID-Systeme sowie für die diesbezügliche Aufsicht.
Art. 22 Liste der anerkannten IdP
Die Anerkennungsstelle veröffentlicht die Liste der anerkannten IdP und deren E-ID-Systeme.
8. Abschnitt: Gebühren
Art. 23
1Die Identitätsstelle und die Anerkennungsstelle erheben von den IdP für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.
2Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a RVOG. Er kann bei der Festlegung der Höhe der Gebühren für die Übermittlung von Personenidenti-