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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..
a. E-ID-Registrierungsnummer;
b. amtlicher Name;
c. Vornamen;
d. Geburtsdatum.
2Für die Sicherheitsniveaus substanziell und hoch kann sie der E-ID zusätzlich folgende Personenidentifizierungsdaten zuordnen:
a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer);
b. Geschlecht;
c. Geburtsort;
d. Zivilstand;
e. Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Aufenthaltsstatus;
f. Gesichtsbild;
g. Nummer und Art des von der Schweiz ausgestellten Identitäts- oder Ausländerausweises;
h. Unterschriftsbild.
3Sie kann die Personenidentifizierungsdaten mit zusätzlichen Informationen versehen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Daten in den Informationssystemen nach Artikel 20.
4Der IdP kann einer E-ID weitere Daten zuordnen.
Art. 8 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten
1Der IdP aktualisiert die von ihm geführten Personenidentifizierungsdaten durch eine automatisierte Abfrage anhand der E-ID-Registrierungsnummer bei der Identitätsstelle mindestens wie folgt:
a. für E-ID des Sicherheitsniveaus niedrig: jährlich;
b. für E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell: quartalsweise;
c. für E-ID des Sicherheitsniveaus hoch: wöchentlich.
2Er ist verantwortlich, dass von ihm ausgestellte E-ID umgehend gesperrt oder widerrufen werden, wenn die E-ID-Registrierungsnummer nicht mehr verwendet werden darf. (Anm. Übersetzung: Er sperrt oder widerruft …)