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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..

a. E-ID-Registrierungsnummer;

b. amtlicher Name;

c. Vornamen;

d. Geburtsdatum.

2Für die Sicherheitsniveaus substanziell und hoch kann sie der E-ID zusätzlich folgende Personenidentifizierungsdaten zuordnen:

a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer);

b. Geschlecht;

c. Geburtsort;

d. Zivilstand;

e. Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Aufenthaltsstatus;

f. Gesichtsbild;

g. Nummer und Art des von der Schweiz ausgestellten Identitäts- oder Ausländerausweises;

h. Unterschriftsbild.

3Sie kann die Personenidentifizierungsdaten mit zusätzlichen Informationen versehen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Daten in den Informationssystemen nach Artikel 20.

4Der IdP kann einer E-ID weitere Daten zuordnen.

Art. 8 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten

1Der IdP aktualisiert die von ihm geführten Personenidentifizierungsdaten durch eine automatisierte Abfrage anhand der E-ID-Registrierungsnummer bei der Identitätsstelle mindestens wie folgt:

a. für E-ID des Sicherheitsniveaus niedrig: jährlich;

b. für E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell: quartalsweise;

c. für E-ID des Sicherheitsniveaus hoch: wöchentlich.

2Er ist verantwortlich, dass von ihm ausgestellte E-ID umgehend gesperrt oder widerrufen werden, wenn die E-ID-Registrierungsnummer nicht mehr verwendet werden darf. (Anm. Übersetzung: Er sperrt oder widerruft …)

6 SR 831.10