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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..
2Der Bundesrat kann Kategorien von Ausländerausweisen bestimmen, die nicht zur Ausstellung einer E-ID berechtigen. Er kann für die betroffenen Personen alternative Verfahren zur elektronischen Identifizierung und Authentifizierung vorsehen.
3Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen zum Bezug, den Ausstellungsprozess sowie die Sperrung und den Widerruf einer E-ID.
Art. 4 Anerkennung von IdP
1IdP, die E-ID ausstellen wollen, brauchen eine Anerkennung der Anerkennungsstelle (Art. 21).
2IdP werden anerkannt, wenn sie:
a. ihren Sitz in der Schweiz haben;
b. über eine UID-Nummer gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) verfügen;
c. nachweisen, dass die für die E-ID-Systeme verantwortlichen Personen kein Risiko für die Sicherheit darstellen;
d. Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen;
e. Gewähr bieten, dass die von ihnen betriebenen E-ID-Systeme die für das jeweilige Sicherheitsniveau vorgesehenen Sicherheitsanforderungen erfüllen;
f. die E-ID-System-Daten in der Schweiz nach schweizerischem Recht halten und bearbeiten;
g. eine ausreichende Versicherung zur Deckung der Haftpflicht nach Artikel 24 oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten nachweisen;
h. die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, gewährleisten.
3Die Anerkennung muss spätestens nach drei Jahren erneuert werden.
4Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zu den Voraussetzungen der Anerkennung, insbesondere zu:
a. den fachlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen und ihrer Überprüfung;
b. der notwendigen Versicherungsdeckung beziehungsweise zu den gleichwertigen finanziellen Sicherheiten;
c. den anwendbaren Standards und technischen Protokollen für die E-ID-Systeme sowie zu deren regelmässiger Überprüfung.