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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten AS 20..

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. elektronische Identifizierungseinheit: eine elektronische Einheit, die zur Identifizierung und Authentifizierung einer natürlichen Person verwendet wird;

b. anerkannte elektronische Identifizierungseinheit (E-ID): eine elektronische Identifizierungseinheit, die von einem IdP nach den Vorgaben dieses Gesetzes ausgestellt wird;

c. Identity Provider (IdP): nach diesem Gesetz anerkannter Anbieter von Identitätsdienstleistungen;

d. Identifizierung: Prozess der Nutzung von Personenidentifizierungsdaten, die eine Person eindeutig repräsentieren;

e. Authentifizierung: Prozess der Überprüfung einer behaupteten Identität;

f. Personenidentifizierungsdaten: staatlich geführter Datensatz, der es ermöglicht, die Identität einer Person festzustellen;

g. E-ID-Registrierungsnummer: einer Person eindeutig zugeordnete Identifikationsnummer;

h. E-ID-System: elektronisches System für die Ausstellung, Verwaltung und Anwendung von E-ID;

i. Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten: natürliche oder juristische Person, die für ihre Tätigkeit Online-Dienste betreibt, die Vertrauen in die Identität der sie nutzenden Person und in deren Authentizität voraussetzen;

j. E-ID-verwendender Dienst: eine Informatikanwendung, die ein E-ID-System nutzt.

2. Abschnitt Ausstellung von E-ID

Art. 3 Persönliche Voraussetzungen

1IdP können folgenden Personen eine E-ID ausstellen:

a. Schweizerinnen und Schweizer, die zum Zeitpunkt der Ausstellung über einen gültigen Schweizer Ausweis gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 20013 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige verfügen;

b. Ausländerinnen und Ausländer die zum Zeitpunkt der Ausstellung über einen gültigen Ausländerausweis gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer verfügen.

3 SR 143.1

4 SR 142.20