Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Art. 66 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 66a
6. Abschnitt: Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
(Art. 56a und 56b BBG)
Keine Stellungnahmen
Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
2 Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.
3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.
Kantone
Keine Stellungnahmen.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die SP findet, als Stichdatum solle die „Zulassung zur Prüfung“ und nicht die „absolvierte Prüfung“ gelten.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGV fordert, es solle auf die begriffliche Differenzierung zwischen „Gesuch“ und „Antrag“ verzichtet werden. Es sei überall von Antrag zu sprechen.
Die Bemerkung betrifft auch die Art. 66b und 66f.
Der SAV hält fest, dass Art. 66a richtigerweise das Regelmodell bevorzugt, was das System administrativ vereinfacht. Es sollen standardisierte, arbeitsmarktrelevante und national einheitliche Berufsbildungsabschlüsse subventioniert werden und nicht einfach Weiterbildungskurse.
Ähnlich wie der SGV zieht es auch der SAV vor, überall von „Antrag“ zu sprechen.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen
Dualstark, Konferenz HF, Kalaidos und edu-suisse unterstützen, dass die Auszahlung der Bundesbeiträge nach Absolvierung der Prüfung erfolgen soll.
Die Konferenz HF unterstützt auch die Möglichkeit zur Vorfinanzierung von Härtefällen.
Stellungnahme BCH vgl. Art. 66c.
316-01832 \ COO.2101.108.5.1754958 12/75