Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV

Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:

a. Angaben zur gesuchstellenden Person;

b. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Bestätigungen der anrechenbaren Kursgebühren;

c. die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.

Kantone

Vgl. Stellungnahme Kanton GL unter Art. 66c.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Vgl. Stellungnahme SAV unter Art. 66c.

Trägerschaften und weitere interessierte Kreise

Für Plattenverband, SMGV, VSEI, GSGI, VThEI, VBLEI, KZEI, VZEI und AVIE ist unklar, welche Angaben zur gesuchstellenden Person genau eingefordert werden. Es sollen nur Angaben, die zur Auszahlung notwendig sind, erhoben werden. Anstatt der Verfügung über das Bestehen oder nicht Bestehen sei die Bestätigung über die Zulassung zur Prüfung einzureichen (Bst. c), sowie bei mehrfachem Nichtbestehen von Modulen die entsprechenden Nachweise (Bst. d). Ähnlich äussert sich SBV.

Der Plattenverband und GSGI fordern einen zusätzlichen Bst. e: Bestätigung des Arbeitgebers betreffend finanzieller Beteiligung an den Kurskosten. Finanziell profitieren sollen Personen oder die unterstützenden Arbeitgeber.

AM Suisse und Swissmem stimmen dem Artikel zu.

IN fordert, es solle anstatt einer Verfügung eine Bildungsbestätigung eingereicht werden.

KBB findet die Formulierung in Bst. c missverständlich und schlägt „Prüfungsverfügung“ vor.

Stellungnahme CSBB siehe Art. 66a.

VSE fordert die Streichung von Bst. c. Man könne nicht auf die Verfügung abstellen, diese komme zu spät. VSE fordert einen Abs. 2: „das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden. Das SBFI stellt dazu eine geeignete Möglichkeit zur Verfügung.“

Die Bemerkungen zu Bst. a betreffen auch Art. 66d Abs. 1 Bst. a.

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