Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Trägerschaften und weitere interessierte Kreise
Demeter, INFORAMA, ARPP und AGORA, weisen darauf hin, dass das Prozedere der Beitragsgewährung insbesondere in der Überbrückungsfinanzierung sehr schnell laufen solle. Ähnlich äussern sich IN und OdA AgriAliForm.
SAVOIRSOCIAL und INSOS finden, die beiden Modelle seien administrativ schlank und zweckgerichtet ausgestaltet.
AM Suisse, Holzbau und Swissmem halten fest, dass der subjektorientierte Gedanke durch eine Auszahlung nach Absolvierung der Prüfung konsequent umgesetzt wird. Es sollen nicht einfach Weiterbildungskurse gefördert werden. Die Überbrückungsfinanzierung solle ein Ausnahmefall bleiben, auch um Teilnehmer von späteren Rückforderungen zu verschonen und die wirklichen Härtefälle tatsächlich unterstützen zu können.
VBV und SVV vermissen im Kontext neuer Lernmedien und -formen eine Definition von Vorbereitungskurs und fragen ob Modulprüfungsgebühren dazugehören.
Abs. 1
Plattenverband, SMGV, VSEI, GSGI, VThEI, VBLEI, KZEI, VZEI und AVIE fordern, es solle auf die begriffliche Differenzierung zwischen „Gesuch“ und „Antrag“ verzichtet werden. Es sei überall von Antrag zu sprechen. Ähnlich äussern sich SBV, ASTAG, IN, hotelleriesuisse, HotelGastro, JardinSuisse,
VSSM, AGVS, SBC, BFG und THS.
Die Bemerkung betrifft auch die Art. 66b und 66f.
Abs. 2
Plattenverband, SMGV, VSEI, GSGI, VThEI, VBLEI, KZEI, VZEI und AVIE weisen darauf hin, dass zwischen Kursanmeldung und Prüfung zwei bis drei Jahre liegen. Anträge sollten deshalb schon vor der Prüfung gestellt werden, es sei ja unerheblich, ob man sie bestehe oder nicht. Ähnlich äussert sich VSE. VSE findet deshalb, man könne auf die Diplombestellung abstellen.
Suissetec ist der Auffassung, dass das Gesuch schon bei der Zulassung zur Prüfung gestellt werden können soll. STFW, SVEB und ZKW sind ähnlicher Meinung.
CSBB schlägt vor, dass das Gesuch „in der Regel“ nach Absolvieren der Prüfung gestellt werden soll.
Abs. 3
SPV und Dental Hygienists begrüssen die Einführung eines Modells zur Übergangsfinanzierung.
VSSM, Plattenverband, SMGV, VSEI, GSGI, VThEI, VBLEI, KZEI, VZEI und AVIE weisen darauf hin, dass jemand, der wegen mehrfachen Nichtbestehens von Modulen nicht zur Prüfung zugelassen wird, von der Subvention ausgeschlossen ist. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. Die genannten schlagen folgende Ergänzung von Art. 66a vor: Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die aufgrund fehlender Modulabschlüsse nicht zur eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung zugelassen werden, können unter den Voraussetzungen von Art. 66 c ebenfalls einen Antrag um Bundesbeiträge stellen.
Gemäss IN sind Teilzahlungen alle 6 Monate vorzusehen.
VBBS findet, Modulprüfungen seien Schlussprüfungen gleichzustellen. Ähnlich äussern sich CSBB und IG HBB.
ARPP fordert eine einfache jährliche Zahlung, wenn jemand eine BP oder HFP vorbereiten möchte.
Die geforderte Ergänzung hat Auswirkungen auf die Formulierung von Art. 66b und Art. 66c.
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