Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV

Abs. 2

Der SAV fordert, es sei detaillierter auszuführen, wie die Kooperation der Kursanbieter mit dem Bund erfolgen solle.

Abs. 3

Die USS weist darauf hin, dass Teilnehmende nicht für Fehlverhalten von Bildungsanbietern bestraft werden dürfen. Referenzzeitpunkt sei die Einschreibung in den Kurs.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen

Die AG FSV/HFSV fordert, in Art. 66i sei festzuschreiben, dass die Kursanbieter auf den Rechnungen für Vorbereitungskurse zu eidgenössischen Prüfungen deklarieren müssen, dass keine Kantonsbeiträge gemäss FSV oder HFSV geflossen sind (betrifft insbesondere in HF-Bildungsgänge integrierte Kurse), damit ein Kursteilnehmer dafür beim Bund einen Antrag auf teilweise Rückerstattung der Kursgebühren stellen kann. Vorbehalten bleiben kantonale Regelungen betreffend zusätzlicher Finanzierungen eines Vorbereitungskurses.

Abs. 1 Bst. a und b

CDEMTN fordert, der administrative Aufwand sei möglichst einfach zu halten. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Kursanbieter Aussagen zu den gesamten Kursgebühren machen müsse. Der Bund dürfe sich nur für anrechenbare Kosten interessieren.

Ähnlich äussert sich CDEMTN zu Bst. b.

VSP und PBS sind der Ansicht, dass die Anbieter Bst. b nicht sicherstellen können, da für sie nicht ersichtlich ist, wer die Kurskosten effektiv bezahlt.

Trägerschaften und weitere interessierte Kreise

Abs. 1 Bst. a

INFORAMA, AGORA, OdA AgriAliForm Landfrauen, BV, LFV, ZB und VBL fordern, der administrative Aufwand sei möglichst einfach zu halten. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Kursanbieter Aussagen zu den gesamten Kursgebühren machen müsse. Der Bund dürfe sich nur für anrechenbare Kosten interessieren. Ähnlich äussern sich die genannten zu Bst. b.

KBB fordert, in Bst. a und b sei von einzelnen Teilnehmenden zu sprechen.

Abs. 1 Bst. b

SBK/ASI stellt fest, dass nicht klar sei, ob eine Drittfinanzierung vor oder nach der Ausstellung der Bestätigung der durch den Teilnehmer bezahlten anrechenbaren Kurskosten einen Einfluss auf die anrechenbaren Kurskosten habe.

BDS kritisiert, dass den Kursanbietern eine Kontrollfunktion auferlegt werde, die diese nicht in jedem Fall erfüllen können (Zahlungsflüsse).

Hotelleriesuisse und HotelGastro weisen darauf hin, dass die Situation wesentlich erleichtert würde, wenn die Zahlungen des L-GAV direkt an den Kursanbieter erfolgen könnten und nicht über den Teilnehmenden abgewickelt werden müssten.

SFAA weist darauf hin, dass der Bildungsanbieter die Finanzflüsse nicht im Detail kennt, dafür aber die Verantwortung übernehmen soll. Im erläuternden Bericht fehlten Erläuterungen dazu. SFAA fehlt eine Bestätigung, dass der Kurs auch wirklich besucht wurde. Die Bildungsanbieter sollen bestätigen, dass die Gebühren zugunsten des Teilnehmenden bezahlt wurden. Die Verantwortung, dass diese Zahlungen vom Individuum getragen werden liegt bei letzterem (Verweis auf StGB bei unwahrer Beantwortung).

VBBS weist darauf hin, dass die Schulen nicht sicherstellen können, woher das Geld des Teilnehmenden im Einzelfall kommt. Die Regelung fördere den Missbrauch.

CSBB findet, die Finanzierung über den Arbeitgeber werde so massiv erschwert.

Vgl. auch Stellungnahmen zu Art. 66c Bst. d.

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