Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Art. 66h Stichproben
Das SBFI überprüft die Angaben der Kursanbieter gemäss Artikel 66g Absätze 2 und 3 sowie Artikel 66i Absatz 1 mittels Stichproben.
Kantone
SG fordert, dass für die Durchführung der Stichproben die Zusammenarbeit des SBFI mit den Kantonen vorgeschrieben werden soll.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen
Die AG FSV/HFSV hält es für wichtig, dass der Bund zudem gezielte Stichproben bei den Anbietern vornimmt und damit prüft, ob die Deklarationen richtig erfolgen. (vgl. Bemerkung zu Art. 66i)
Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
1Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstellung über:
a. die gesamten Kursgebühren;
b. die von den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bezahlten anrechenbaren Kursgebühren.
2Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben.
3 Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz 1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste streichen.
4 Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren.
Kantone
Abs. 1
GL weist darauf hin, dass klargestellt werden muss, dass keine Bestätigungen für Angebote ausgestellt werden dürfen, die über die FSV finanziert wurden. Vereinzelte Schulen würden die FSV-Beiträge nicht mit den Kursgebühren verrechnen, sondern diese rückwirkend den Kursteilnehmern erstatten, was eine explizite Regelung notwendig mache.
(vgl. auch Bemerkungen zu Art. 78a)
NE fordert, dass die entsprechenden Instrumente zur Verfügung gestellt werden sollen und dass die administrative Belastung nicht steigen solle.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Abs. 1 Bst. a
Der SBV-USP fordert, der administrative Aufwand sei möglichst einfach zu halten. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Kursanbieter Aussagen zu den gesamten Kursgebühren machen müsse. Der Bund dürfe sich nur für anrechenbare Kosten interessieren.
Ähnlich äussert sich der SBV-USP zu Bst. b.
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