Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV

Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse

1Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse und veröffentlich diese auf seiner Webseite2. Es führt die Liste jährlich nach.

2Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen:

a. ihren Sitz in der Schweiz haben; und

b. Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i) zu erfüllen.

3Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an.

4Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Er findet in der Schweiz statt.

b. Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab.

5In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entsprechender Kurs angeboten wird, kann von der Voraussetzung gemäss Absatz 4 Buchstabe a abgewichen werden.

6Der Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.

Kantone

Der Kanton ZH schlägt vor, dass in Art. 66g und Art. 66i eine Zweckbindung für die Verwendung von Gewinnen (analog HFSV) festgelegt wird. (vgl. auch Bemerkung zu Art. 66f Abs. 3)

NE weist darauf hin, dass die Kantone in Bereichen wie Sicherheit oder Gesundheit finanzieren. Dies müsse auch weiterhin sichergestellt sein. Anbieter von derartigen Kursen dürfen nicht auf der Liste aufgeführt sein (neuer Absatz zu diesem Thema).

Abs. 4

Die Kantone FR, LU, GE, JU, NE, AR, BL, SZ, OW, ZG, UR, VS und BS fordern einen neuen Bst. c: Der Anbieter verfügt über ein anerkanntes Qualitätssystem (mindestens EduQua). Ähnlich äussern sich NW (mit Verweis auf BBG Art. 8), AG und SG.

TI und BE schlagen vor, in Abs. 2 ein Qualitäts- und Transparenzkriterium einzufügen. BE erinnert an seine Bemerkung zu Art. 66c Bst. b.

Abs. 4 und 6

FR, LU, GE, JU, AR, BL, SZ, OW, ZG, UR, VS, BS, GL und UR verweisen darauf, dass nicht klar ist, welche Folgen sich für Personen ergeben, die einen Kurs besuchen, der nicht wieder auf die Meldeliste aufgenommen wird.

(vgl. auch Bemerkungen zu Art. 66c Bst. b)

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Abs. 4

Die SVP weist darauf hin, dass die Kursanbieter gewisse Qualitätskriterien erfüllen sollten, um auf die Meldeliste zu kommen. Auch sollten die Kursanbieter bei der Informationsplattform in die Pflicht genommen werden.

Auch die SP fordert, der Anbieter müsse über ein anerkanntes Qualitätslabel verfügen. Weiter solle die Prüfungsträgerschaft bestätigen, dass die Angebote auf die Prüfung vorbereiten sowie den Anforderungen der Trägerschaft genügen.

2ww.sbfi.admin.ch

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