Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Die USS bedauert das Fehlen einer Qualitätssicherung und fordert, dass Erfolgsquoten und Gründungsdatum des Kursanbieters publiziert werden sollen.
SGV begrüsst die Liste der vorbereitenden Kurse, fragt sich aber, wie die Qualität der Angebote sichergestellt werden kann.
Travail.Suisse verweist auf das Weiterbildungsgesetz (Art. 6 Abs. 3), gemäss dem die „Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in von Bund und Kantonen … unterstützter Weiterbildung… sicherzustellen“ ist. Es soll deshalb eine zusätzlichen Anforderung in Abs. 2 Bst. c festgehalten werden: über ein anerkanntes Qualitätslabel für die Weiterbildung verfügen.
Weiter fordert Travail.Suisse mit Verweis auf das Weiterbildungsgesetz in Abs. 4 einen neuen Bst. c: Er ist – wenn er von einer Institution des Hochschulbereiches angeboten wird – konform mit den einheitlichen Rahmenvorschriften des Hochschulrates gemäss HFKG Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziffer 4.
Der SAV findet die vorgeschlagene Regelung pragmatisch. Teilnehmende müsse klar sein, dass die Liste keine Qualitätsaussage zu den Kursen mache und nicht in jedem Fall Garantie für die Zulassung zur Prüfung darstelle.
Cp findet, die Liste müsste noch über sehr viel mehr Dinge Auskunft geben, so etwa die Preise.
Abs. 6
SBV-USP fände es effizienter, wenn die Kursanbieter nur bestätigen müssten, wenn ihre Kurse nicht stattfinden.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen
Swissuniversities begrüssen, dass für die Liste nicht ein Bewilligungs- sondern ein Meldeverfahren vorgesehen ist. Bürokratischer Aufwand sei zu vermeiden.
Konferenz HF, Kalaidos und edu-suisse möchten sich für die bisher unbürokratische Form der Erfassung der Bildungsangebote auf der Meldeliste bedanken.
Kalaidos und edu-suisse fordern, dass die Vorbereitungskurse an FH auf der Meldeliste nicht mit CAS/DAS/MAS gekennzeichnet werden sollen.
Abs. 4
SBBK und EDK fordern einen neuen Bst. c: Der Anbieter verfügt über ein anerkanntes Qualitätssystem (mindestens EduQua).
BCH fordert für den Bund ein Recht, die Qualität eines Kurses zu überprüfen und den Kurs bei Mängeln von der Liste zu streichen.
Abs. 4 und 6
SBBK und EDK verweisen darauf, dass nicht klar ist, welche Folgen sich für Personen ergeben, die einen Kurs besuchen, der nicht wieder auf die Meldeliste aufgenommen wird.
(vgl. auch Bemerkungen zu Art. 66c Bst. b)
Abs. 6
CDEMTN fände es effizienter, wenn die Kursanbieter nur bestätigen müssten, wenn ihre Kurse nicht stattfinden.
Trägerschaften und weitere interessierte Kreise
SPV und Dental Hygienists finden die Einführung einer Meldeliste geeignet, weisen aber darauf hin, dass das Verzeichnet sein eines Kurses auf der Liste von den potenziellen Teilnehmern als Qualitätsmerkmal gewertet werden wird. Insbesondere solle deshalb geprüft werden, dass die Kurse wirklich auf die entsprechenden Prüfungen vorbereiten.
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