Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 10 Seiten

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4 Die Ergebnisse der Vernehmlassung im Detail

4.1 Stellungnahmen der Kantone

Zusammenfassung

Die Kantone hatten teilweise Bemerkungen und Änderungswünsche zu einzelnen Verordnungsbestimmungen. Sie haben bei Artikel 5 (Erteilung von Auskünften gegenüber der unabhängigen Aufsichtsbehörde) darauf hingewiesen, dass auch Kantonsangestellten aufgrund von wahrheitsgemässen Auskünften keine Nachteile erwachsen dürfen. Zu Bestimmungen zur kantonalen Dienstaufsicht (Art. 10 und 11) wurden von mehreren Kantonen Bemerkungen gemacht. AR, LU, UR, ZH haben Klärungen zur konkreten Durchführung des Einsichtsverfahrens in aus Sicht des Quellenschutzes sensitive Dossiers angeregt. Zwei Kantone möchten sich vergewissern, dass die Kantone keine separaten Behörden für die Dienstaufsicht schaffen müssen (SO, OW).

Im Einzelnen

• Ingress

ZG weist darauf hin, dass Artikel 82 Absatz 6 im Ingress aufzuführen ist.

• Gegenstand (Art. 1 VAND)

SO ist der Ansicht, es sollte von "Aufsichtsorganen" und nicht "Dienstaufsichtsorganen" die Rede sein.

• AB-ND: Zuordnung (Art. 2 VAND)

SO bittet darum, die Zuordnung der AB-ND zum GS VBS angesichts der geforderten Unabhängigkeit zu überdenken.

• AB-ND: Zustellung von Unterlagen (Art. 4 VAND)

SO wünscht, dass der Zusammenhang zu Artikel 78 Absatz 4 NDG deutlicher gemacht würde.

• AB-ND: Erteilung von Auskünften (Art. 5 VAND)

BL, GE und ZG sind der Ansicht, dass die Mitarbeitenden der kantonalen Nachrichtendienste von Artikel 5 VAND ebenfalls erfasst sein sollten. BL und GE werfen zudem die Frage auf, wie das Verhältnis von Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht gegenüber der AB-ND ist. BS schlägt ein Aussageverweigerungsrecht vor, das allerdings auf Fälle der Selbstbelastung zu beschränken wäre. SO begrüsst, dass die Geschäftsordnung der AB-ND im Sinne der Unabhängigkeit durch die AB-ND selbst erstellt wird.

• UKI: Zusammensetzung (Art. 6 VAND)

SO ist der Ansicht, dass in der UKI im Sinne der Unabhängigkeit vom VBS keine Mitarbeitenden des VBS tätig sein sollten.

• UKI: Arbeitsweise (Art. 9 VAND)