Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 10 Seiten
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• die Forderung, dass die Anwesenheit einer NDB-Vertreterin oder eines NDB-
Vertreters bei Dienstaufsichtsinspektionen in den Kantonen vorzuschreiben sei, weil durchaus denkbar ist, dass ein Dienstaufsichtsorgan gerade keine NDB-Vertreterinnen oder NDB-Vertreter vor Ort haben möchte. Ebenso wurde dem Wunsch, die Dienstaufsicht in den Kantonen genauer zu reglementieren, nicht entsprochen, weil hier die Autonomie der Kantone respektiert werden muss.
• Ergänzungswünsche, wenn sie nur Regelungen anderer Erlasse in der VAND wie-
derholen würden, beispielsweise der Wunsch, dass die UKI über ihre Tätigkeit informieren können muss. Das kann aber jede Behörde ohne weiteres. Ebenfalls für nicht notwendig wird die Ergänzung erachtet, dass die UKI die Verhältnismässigkeit von Funkaufklärungsaufträgen zu beurteilen habe - dies ist Teil der Rechtmässigkeitsprüfung.
• Einwände, wonach der AB-ND in dieser Verordnung Vorgaben zu Organisation und
personeller Ausstattung zu machen seien. Eine solche Regelung in einer vom Bundesrat erlassenen Verordnung würde einen Widerspruch zur Unabhängig dieser Behörde darstellen. Dass es zur UKI solche Regeln gibt, liegt daran, dass diese trotz ihres Namens die Funktion einer internen Aufsicht wahrnimmt. Umgekehrt sind die Regeln für die (hauptberuflich tätige) AB-ND für die (mit nebenamtlich tätigen Mitgliedern besetzte) UKI nicht sinnvoll, etwa das Einbringen eines eigenen Budgets in die Bundesversammlung oder die Vorlage einer eigenen Geschäftsordnung.
• der Wunsch, dass die AB-ND alle mündlichen Kontakte mit den beaufsichtigten Stel-
len zu protokollieren habe. Dies würde zwar den Nachvollzug erleichtern, aber zugleich in der Praxis unerlässliche, informellere zufällige Kontakte verunmöglichen und damit die AB-ND weniger effektiv machen.
• der Vorschlag, die gegenüber der AB-ND auskunftspflichtigen Personen für falsche
Auskünfte persönlich haftbar zu machen, weil die Haftung für Schäden, die Mitarbeitende des Bundes in Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten verursachen, bereits in einem Spezialerlass (Verantwortlichkeitsgesetz) geregelt ist.
• die Bedenken, wonach die UKI keine Mitglieder haben darf, die im VBS oder im
EJPD arbeiten. Die Verordnung begrenzt die Einflussmöglichkeiten des VBS bereits und zugleich ist die UKI auf fachlich kompetente Mitarbeitende des VBS und EJPD angewiesen.
• das Anliegen, wonach die Funk- und Kabelaufklärung erst nach Prüfung durch die
UKI beginnen dürfte. Dieses Anliegen verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Kabelaufklärung die ex-ante Überprüfung vornimmt, wohingegen die UKI ein ex-post prüfendes Organ ist. Ebenso ist es nicht Aufgabe der UKI, die Rechtmässigkeit der Kabelaufklärungsaufträge zu prüfen, sondern deren Vollzug.