Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 10 Seiten
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• UKI: Organisation (Art. 7 VAND)
Der Anwaltsverband fordert, dass die UKI mindestens jährlich über ihre Tätigkeit informiert. Die GPDel und die SP schlagen vor, dass Entscheidungen der UKI nach dem Mehrheitsprinzip gefällt werden.
• UKI: Melde- und Auskunftspflichten (Art. 8 VAND)
Der Anwaltsverband wünscht wiederum Präzisierungen im Wortlaut, um die vollständige Information der UKI zu gewährleisten. Zudem darf aus seiner Sicht die Funk- und Kabelaufklärung erst nach der Prüfung durch die UKI beginnen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in Bezug auf Absatz 1 darauf hin, dass nicht nur die Liste der Suchbegriffe mitzuteilen sei, sondern auch sämtliche Änderungen dieser Liste. Die SP fordert, dass die UKI bezüglich der Dokumente aus dem Bewilligungs- und Freigabeverfahren bei der Kabelaufklärung umfassend dokumentiert wird.
• UKI: Arbeitsweise (Art. 9 VAND)
Aus Sicht des Anwaltsverbandes sind die Prüfhandlungen der UKI als Pflicht zu formulieren, nicht als Kann-Bestimmung.
Das Bundesverwaltungsgericht fragt zu Artikel 9 Absatz 2 VAND, ob der Zeitpunkt des Beginns der Aufklärung hinreichend bestimmt ist und ob nicht auf die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher VBS abgestellt werden müsste.
GPDel und SP sind der Ansicht, dass die UKI nicht nur Abläufe, sondern auch Daten und Systeme des Zentrums für elektronische Operationen (ZEO) zu überprüfen hat. Ausserdem sei eine Regelung vorzusehen, die den Prüfrhythmus der UKI für langdauernde Kabelaufklärungsaufträge festlegt. Die SP fordert darüber hinaus, dass die UKI dem Bundesverwaltungsgericht Erkenntnisse weiterleiten kann, welche die Rechtmässigkeit eines Auftrags zur Kabelaufklärung in Frage stellen.
Die GPDel und die SP schlagen ausserdem einen neuen Artikel zur Berichterstattung des NDB an die Vorsteherin oder den Vorsteher VBS über erhobene Reisebewegungen und über Operationen und Quellenführungen vor.
• Kantonale Dienstaufsicht: Bezeichnung und Gesuche (Art. 10 VAND)
Der Anwaltsverband betont die Wichtigkeit der Transparenz im Bereich der Nachrichtendienste und wünscht deshalb eine Anpassung von Artikel 10 VAND, wonach das GS VBS die Liste der Dienstaufsichtsstellen jährlich veröffentlicht. Bei der Einsicht durch Dienstaufsichtsorgane in Daten, die auf Bundesrecht durch die kantonalen Vollzugsorgane bearbeitet werden, sei das Verhältnis zum Öffentlichkeitsprinzip zu klären. Zum gleichen Thema wünschen GPDel und SP, dass das heutige, etablierte Beschwerdesystem beibehalten wird.
• Kantonale Dienstaufsicht: Aufgaben (Art. 11 VAND)
Die GPDel und die SP schlagen eine grundsätzliche Neuformulierung von Artikel 11 VAND vor. Dadurch würde die Konzeption der Norm klarer, indem zwischen Kriterien, Prüfziel, Prüfgegenstand und Prüfmethode unterschieden wird.
Darüber hinaus fordern GPDel und SP einen neuen Artikel 11a VAND, der Fragen der Aufsicht der kantonalen Nachrichtendienste durch den NDB (nach Artikel 75 NDG), der Koordination zwischen Qualitätssicherungsstelle des NDB und der kantonalen Dienstaufsicht sowie die Zusammenarbeit von kantonaler Dienstaufsicht und AB-ND regeln würde.