Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 10 Seiten
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• Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane (Art. 12 VAND)
Der Anwaltsverband hält es für zwingend, dass die AB-ND von der UKI umfassend informiert wird. Umgekehrt schlägt er auch vor, dass die AB-ND die UKI über alle Aufsichts- und Prüfergebnisse informieren soll.
Das Bundesverwaltungsgericht wünscht hingegen, dass es sich von der AB-ND über die Einhaltung von Auflagen in Genehmigungsverfügungen informieren lassen kann.
• Schlussbestimmungen (Art. 13 - 15 VAND)
Die SP fordert, dass die VAND nur dann am 1. September 2017 in Kraft gesetzt wird, wenn die Qualität der Rechtsetzung unter der kurzen Frist nicht leidet.
• Anhang 1
Das Bundesverwaltungsgericht weist auf Ergänzungsbedarf bei der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) hin. Die GPDel hat Anpassungsbedarf bei der Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) angemeldet.
5 Zusammenfassung
Die Mehrheit der Eingaben konnte inhaltlich berücksichtigt werden. Dies liegt auch daran, dass es kaum entgegengesetzte Forderungen der Stellungnehmenden gab. Insbesondere wurde der Geltungsbereich der Verordnung vervollständigt (Art. 1), der AB-ND die Pflicht zur Veröffentlichung der Geschäftsordnung aufgebürdet (neuer Art. 3a), die Zustellung von Unterlagen an die AB-ND ausgebaut und präzisiert und der Kreis der von Artikel 5 Absatz 4 geschützten Personen auf alle auskunftspflichtigen Personen ausgedehnt. In Bezug auf die UKI wurde das Mehrheitsprinzip für Entscheidungen übernommen (Art. 7 Absatz 3) und auch hier wurden die Meldepflichten präzisiert und etwas erweitert. Zudem wurde ergänzt, dass die UKI neben Abläufen auch Daten und System von ZEO untersuchen kann. Für länger als sechs Monate dauernde Kabelaufklärungsaufträge ist nun festgelegt, dass die UKI innerhalb von zwölf Folgemonaten mindestens eine Überprüfung durchzuführen hat. Zur kantonalen Dienstaufsicht wurde ergänzt, dass das GS VBS jährlich eine Liste der bezeichneten Stellen und Aufsichtsorgane zu veröffentlichen hat. Das Einsichtsverfahren in Daten, die von der kantonalen Vollzugsbehörde im Auftrag des Bundes bearbeitet werden, wurde geklärt. Artikel 11 wurde grundlegend neu formuliert und ist dadurch stringenter und klarer, bürdet den kantonalen Dienststellen aber ausser der Information über die Tätigkeit gegenüber der vorgesetzten Stelle keine zusätzlichen Pflichten auf. Geklärt wurde auch die Zusammenarbeit von AB-ND mit den Dienstaufsichtsorganen. Im Abschnitt zur Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane wurde ergänzt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von der AB-ND über die Einhaltung von Auflagen in Genehmigungsverfügungen informieren lassen kann.
Ein Teil der Eingaben brachte Unklarheiten oder Missverständnisse zum Ausdruck, die durch Ergänzungen der Erläuterungen bereinigt werden konnten. Eine Unklarheit besteht auch zur Frage des Amtsgeheimnisses: Dieses wird durch die gesetzliche Auskunftspflicht nach Artikel 78 durchbrochen.
Nicht übernommen werden konnten insbesondere:
• diverse Vorschläge, die eine Änderung im formellen Gesetz notwendig machen würden, insbesondere die Idee, die AB-ND zu einer Whistleblowing-Stelle zu machen, die AB-ND einem anderen Departement administrativ zuzuordnen oder überhaupt ausserhalb der Bundesverwaltung anzusiedeln (vgl. dazu Artikel 77 Absatz 1 NDG) oder die Wahl von UKI-Mitgliedern durch die Bundesversammlung resp. deren Kommissionen (vgl. Artikel 79 NDG).