Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 10 Seiten

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SO ist der Ansicht, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit als Prüfmassstab explizit aufgeführt werden sollte. Zudem seien Prüfberichte grundsätzlich zu veröffentlichen.

• Kantonale Dienstaufsicht: Bezeichnung und Gesuche (Art. 10 VAND)

AR und UR bitten um Prüfung, ob ausdrücklich verankert werden könnte, dass ein Vertreter des NDB bei kantonalen Dienstaufsichtsprüfungen anwesend sein muss. ZG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unklar sei, ob die kantonale Dienstaufsicht bei der Einsicht in jedem Fall vorgängig die Zustimmung des Bundes einholen müsse. GL ist der Ansicht, dass Ausführungen zur Ausgestaltung der Dienstaufsicht hilfreich wären. LU versteht Artikel 10 VAND so, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller entscheidet, ob das Gesuch schriftlich oder mündlich gestellt wird. OW fände es unverhältnismässig, wenn eine eigene Kontrollinstanz für die Dienstaufsicht geschaffen werden müsste. SO geht davon aus, dass es auch nach Inkrafttreten der VAND zulässig sein wird, die Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde durch das getrennte Kontrollorgan prüfen zu lassen.

• Kantonale Dienstaufsicht: Aufgaben (Art. 11 VAND)

BS bittet um Prüfung des Verhältnisses von Artikel 11 VAND zu Artikel 32 Absatz 7 NDV (Benachrichtigung des NDB durch die kantonalen Nachrichtendienste über Datenbekanntgaben an Drittstellen) und regt zudem an, dass neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit als Prüfmassstab aufgenommen werden sollten. ZG wünscht mehr Bestimmungen zur Frage, mit welchen Mitteln und Methoden die AB-ND der kantonalen Dienstaufsicht Unterstützung erbringen soll. ZH weist darauf hin, dass es bei den kantonalen Nachrichtendiensten auch bei Erfüllung von Aufträgen des NDB nicht nur Daten im Bundessystem geben wird, sondern allenfalls Datensammlungen aufgrund von Personendiagrammen für bestimmte Fallkomplexe. Solche Datensammlungen seien vom Verbot in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VAND auszunehmen.

• Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane (Art. 12 VAND)

SO bemerkt, dass für kantonale Datenschutzaufsichtsstellen eine analoge Regelung vorgesehen werden müsste, falls deren Einsichtnahme bewilligungspflichtig sein sollte.

4.2 Übrige Stellungnahmen

Zusammenfassung

Während die SVP dem Entwurf generell zustimmt, hatten FDP.Die Liberalen und Grüne einzelne Anpassungswünsche. Die Stellungnahme der SP enthielt weitgehende Änderungsvorschläge, die in weiten Teilen der Stossrichtung der GPDel entsprachen. Insbesondere schlagen sowohl SP wie auch GPDel vor, Artikel 11 VAND grundlegend neu zu formulieren.

Zu den Auskunftspflichten gegenüber der AB-ND (Art. 5 VAND) gab es mehrere Stellungnahmen (SP, Anwaltsverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Vereinigung der Schweizerischen Nachrichtenoffiziere, M. Mohler). M. Mohler regt ausserdem grundsätzlich an, zusätzliche Regeln für die Aufsicht der AB-ND in den Kantonen vorzusehen.

Im Einzelnen

• Gegenstand (Art. 1 VAND)