Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/23: Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» · 24 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1 Hauptrevisionspunkt

Auslagerung Jugend+Sport-Nachwuchsförderung

Im Mai 2015 hat der Bundesrat das VBS beauftragt, ihm eine konzeptionelle und finanzielle Gesamtschau zur künftigen Entwicklung der Sportförderung des Bundes vorzulegen. Unter anderem verlangte er ein Breitensport- und ein Leistungssportkonzept. Im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser sog. Gesamtschau Sportförderung des Bundes beantragte der Dachverband des Schweizerischen Sports (Swiss Olympic) die alleinige Zuständigkeit im Bereich Leistungssport. Die in diesen Bereich fallende leistungssportorientierte Nachwuchsförderung wird derzeit durch den Bund über das Fördergefäss der Jugend+Sport-Nachwuchsförderung (J+S-NWF) unterstützt. Das Bundesamt für Sport BASPO nahm das Anliegen von Swiss Olympic auf und hat unter anderem die Auslagerung der J+S-NWF im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes des Bundes 2017-2019 eingebracht. Der Bundesrat hat am 25. Mai 2016 die Botschaft zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 sowie zum Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gutgeheissen1. Nach fünfzehn Jahren in Bundeshand soll der private Sport die Verantwortung in der Nachwuchsförderung somit wieder vollständig übernehmen.

1.2 Weitere Revisionspunkte

Jugendverbände in der J+S-Kaderbilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen die Entscheidung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt, wonach stark religiös geprägte Jugendorganisationen, namentlich solche, denen die Glaubensvermittlung und nicht die Entwicklung der einzelnen Jugendlichen im Zentrum steht, von der Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG, SR 446.1), auszuschliessen sind. Das BASPO hat solche Organisationen bisher teilweise mit der Durchführung der J+S-Kaderbildung in der Sportart Lagersport/Trekking betraut. Anders als die J+S-Kaderbildung von Sportverbänden wird die Kaderbildung, welche durch Jugendverbände durchgeführt wird, nicht nach dem Sportförderungsgesetz, sondern nach den Bestimmungen des KJFG subventioniert. Im Hinblick auf eine kohärente Jugendförderpolitik des Bundes soll klargestellt werden, dass nur solche Jugendorganisationen mit Aufgaben der J+S-Kaderbildung betraut werden sollen, die die Voraussetzungen zur Unterstützung nach dem KJFG für ihre Aus- und Weiterbildungsaktivitäten erfüllen.

Fachleitung

Die ursprünglich Rolle der Fachleiterinnen und Fachleiter des BASPO, nämlich den Kontakt zwischen Sportverbänden und BASPO sicherzustellen und die J+S-Sportarten weiterzuentwickeln, ist auf Grund anderer Zusammenarbeitsformen weitgehend obsolet geworden. Die bisherigen Funktionen der Fachleiterinnen und Fachleiter wurde zunehmend in solche von Ausbildungsverantwortlichen umgewandelt. Aus diesem Grund werden diese Funktionen formell aufgehoben.

Promotionsartikel

Die Kantone sind von Gesetzeswegen angehalten das Programm J+S durch eine angemessene Promotion zu fördern. In der Praxis stellt das BASPO J+S-Promotionsartikel seit jeher unentgeltlich zur Verfügung. Diese Tatsache hat in der Verordnung bislang keinen Niederschlag gefunden und soll nun aufgenommen werden.

1 BBl 2016 4691, (insb. S. 4715).