Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/23: Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» · 24 Seiten

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TI steht der Auslagerung positiv gegenüber, da den Kantonen nun ein einziger kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Zusätzlich rechnet TI mit Mehrkosten.

GE nimmt die Auslagerung der J+S-NWF zur Kenntnis. GE befürchtet, dass die Auslagerung für den Kanton Genf einen zusätzlichen Aufwand von rund zehn Prozent generieren wird. Ausserdem impliziere das Vorgeschlagene, dass es für viele Einheiten schwierig werde, Finanzhilfen zu bekommen.

Jugendverbände in der J+S-Kaderbildung

Nach AI, AR, BE, BS, FR, GL, JU, NW, SH, SZ, UR und ZG und erachten einen allfälligen Vollzug des Ausschlusses von stark religiös geprägten Jugendverbänden erst nach Festsetzung der revidierten Verordnungen als angebracht. Ausserdem sein zusätzlich zu Art. 12 Abs. 2bis allenfalls eine Präzisierung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c SpoFöV zu prüfen, sodass solche Jugendverbände von Beiträgen für die Durchführung von J+S-Angeboten ausgeschlossen werden.

AG begrüsst, dass die Verfügungen betreffend Ausschluss stark glaubensbasierten Jugendverbände und Vereine/Organisationen zurzeit sistiert worden sind. Es müsse eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

ZH erachtet die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Unterstützung nach dem Sportförderungsgesetz und derjenigen nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz als nicht schlüssig.

BL und TG sind mit der Anpassung von Art. 12 Abs. 2bis SpoFöV nicht einverstanden und beantragt diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.

FR erachtet es als unpassend, Jugendverbände mit der Kaderbildung zu betrauen. Diese Aufgabe habe beim BASPO bzw. bei den kantonalen Sportämtern zu verbleiben.

GE stützt den Entscheid des BASPO. Das Programm J+S sei für Organisationen bestimmt, die die Durchführung von Sportaktivitäten für Kinder und Jugendliche zum Hauptziel haben.

Nach GR ist ein allfälliger Vollzug des Ausschlusses aus dem Programm J+S von stark religiös geprägten Jugendorganisationen erst nach Festsetzung der revidierten Verordnungen angebracht.

LU erachtet es als richtig, dass stark religiös geprägte Jugendorganisationen nicht mehr unterstütz werden. Folgerichtig sei die Verordnung auch dahingehend zu ändern, dass Organisationen der betroffenen Jugendverbände von Beiträgen für die Durchführung von J+S-Angeboten ausgeschlossen werden.

NE nimmt zur Kenntnis, dass stark religiös geprägte Jugendverbände nicht mehr im Programm J+S integriert sind.

Nach SG ist der Ausschluss von Jugendorganisationen aufgrund ihrer starken religiösen Prägung zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu beurteilen.

Da J+S-Aktivitäten der Jugendverbände mit starker religiöser Ausprägung die Grundsätze des KJFG nicht erfüllen, ist es für SO nachvollziehbar, dass solche Jugendverbände von Beiträgen für die Durchführung von J+S-Angeboten ausgeschlossen werden.

TI teilt den Vorschlag und Prozedere des BASPO.

VD empfiehlt, die Jugendverbände mit stark religiöser Ausprägung nicht in abstracto von der Förderung gestützt auf das Sportförderungsgesetz auszuschliessen. Es sei eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, ob Jugendverbände unterstützt werden können oder nicht.

Fachleitung

Für AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZH und

ist die Verantwortung für die inhaltliche Weiterentwicklung von J+S-Sportarten und die Koordination eines bedarfsgerechten Aus- und Weiterbildungsangebots weiterhin beim BASPO zu verankern, auch wenn die Aufgaben, die bisher den Fachleitungen zugeschrieben wurden, in anderer Weise wahrgenommen werden.