Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/23: Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» · 24 Seiten
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Jugendverbände in der J+S-Kaderbilung
Eine Minderheit der Kantone spricht sich gegen den Ausschluss stark glaubensbasierten Jugendverbände aus dem Programm J+S aus. Wiederholt wird beantragt, einen allfälligen Ausschluss von Jugendorganisationen mit stark religiöser Prägung erst nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen zu vollziehen.
Sämtliche Jugendorganisationen fordern Art. 12 Abs. 2bis SpoFöV ersatzlos zu streichen.
Fachleitung
Die Mehrzahl der Kantone sind mit der Streichung der Fachleitung einverstanden sind allerdings der Ansicht, dass sich die Weiterentwicklung von J+S-Sportarten und Koordination eines bedarfsgerechten Aus- und Weiterbildungsangebot weiterhin beim BASPO zu verankern ist.
Drei Kantone und sprechen sich gegen die Streichung der Fachleitung aus. Die Sportverbände erachten die Streichung der Fachleitung als gerechtfertigt, sofern die Fachverbände die notwendigen Ressourcen zur Übernahme dieser Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.
Die Jugendorganisationen sind gegen eine Auslagerung der Aufgabe der Fachleitenden. Es brauche beim BASPO weiterhin Sportartenverantwortliche mit Fachexpertenwissen, die sich für den Austausch einsetzen und die Sportarten mit den Verbänden weiterentwickeln.
Promotionsartikel
In fast sämtlichen kantonalen Stellungnahmen wird verlangt bei der Entwicklung der Promotionsartikel beigezogen zu werden.
3.2 Ergebnisse im Einzelnen
3.2.1 Kantone
J+S-Nachwuchsförderung
Nach AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZG, TG und
UR solle das BASPO sicherstellen, dass klare nationale Strukturen und Talentdefinitionen sowie kantonsübergreifende Kriterien für die Aufnahme in Sportschulen bestehen. Insbesondere seien die Bezeichnung von talentierten Sportlerinnen und Sportlern und deren Trainingsaufwand sowie die Definition von nationalen und regionalen Leistungszentren eine grundlegende Voraussetzung für die Weiterführung etablierter kantonaler Förderinstrumenten.
AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, ZG, ZH, und VD begrüssen,
dass die bisherigen J+S-Nachwuchsförderungsaktivitäten künftig in den Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 abgerechnet werden können. Gleichzeitig wird das BASPO ersucht, Art. 8 Abs. 1 Bst. a SpoFöV dahingehend anzupassen, dass regionale Sportverbände ihre regelmässigen Trainingsaktivitäten neu in der Nutzergruppe 1 anmelden können.
FR weist vorab auf seine Bedenken bezüglich Ressourcen aufgrund der Streichung der NG 7 hin, da vermehrt Angebote in den anderen NG administriert werden.
TG hält es nicht für zielführend, dass die bisherigen J+S-Nachwuchsförderungsaktivitäten künftig in den NG 1, 2, 4 und 5 abgerechnet werden können. Der durch die Nachwuchsförderung beansprucht Anteil fehle künftig der Breitensportförderung. Der Breitensport müsse auf dem bisherigen Niveau weiter unterstützt werden.
BE verlangt, die Verordnungen dahingehend zu prüfen, dass regionale Sportverbände ihre regelmässigen Trainingsaktivitäten ebenfalls in der NG 1 anmelden können.
SG begrüsst, dass die bisherigen J+S-Nachwuchsförderungsaktivitäten künftig in den NG 1, 2, 4 und 5 abgerechnet werden können.
GR bedauert den Wegfall des J+S-Nachwuchstrainers und erwartet, dass die Ausbildungsqualität gehalten wird.
VD macht auf die durch die Auslagerung von J+S-NWF Erhöhung des administrativen Aufwandes der Kantone aufmerksam und ersucht ein weiteres Mal, die Administration zu vereinfachen.