Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 58 Seiten
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4.3.9 Massnahme 9 – Interpretation bei den Notfallzuschlägen präzisieren
Kantone
Die Kantone befürchten bei einer Streichung der Notfallpauschale einen Abbau der bestehenden Notfalldienste und eine ungenügende Kostendeckung für die Notfalldienste der Spitäler. Diese würden in Landregionen häufig die Hausärztinnen und Hausärzte ersetzen, die immer weniger bereit seien, einen Notfalldienst zu gewährleisten. Die Kantone weisen zudem darauf hin, dass eine angemessene Versorgung mit Notfalldiensten für die Patientinnen und Patienten wichtig ist.
Politische Parteien und Kommissionen
Die glp lehnt diese Massnahme mit der Begründung ab, dass Einrichtungen nach Artikel 36a KVG aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge höhere Lohnkosten aufweisen und zudem einen nicht vernachlässigbaren Beitrag an die Notfallversorgung leisten würden.
Die SVP begrüsst zwar grundsätzlich diese Massnahme, ist aber der Meinung, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, wenn Hausarztpraxen und Spitäler die Pauschale weiterhin abrechnen dürften. Sie fordern deshalb, dass die Pauschale auch bei diesen Leistungserbringern gestrichen wird. Allenfalls wäre auch eine von den Patienten zu entrichtende Notfallgebühr einzuführen.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Die Versicherer sind der Ansicht, dass die Absicht der Massnahme grundsätzlich richtig sei (curafutura, Groupe mutuel, MTK, santésuisse). Heute verbreitete und neue Praxis- und Geschäftsmodelle müssten in die Überlegungen einbezogen werden, ebenso wie das Ziel einer effizienten und gesicherten Notfallversorgung der Bevölkerung (curafutura). Institutionen, welche ihr Angebot auf die Behandlung von Notfällen ausgerichtet haben, sollten nicht in dem Mass wie die übliche Arztpraxis profitieren können (santésuisse). Bei der Umsetzung der Massnahme sehen die Versicherer Probleme. Durch die Präzisierung der Interpretation, wie in der Verordnungsänderung festgelegt, werde die Berechtigung zur Abrechnung der «Notfall-Inkonvenienzen» angestrebt. Um jedoch allfällige verbleibende Grauzonen auszuschliessen und eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, müssten die Einrichtungen nach Artikel 36a KVG, die ihr Angebot explizit auf den Notfall ausrichten, genauer definiert werden. Es brauche nachvollzieh- und prüfbare Kriterien für ein «explizit auf Notfall ausgerichtetes Angebot» (curafutura, Groupe mutuel, santésuisse). curafutura weist zudem darauf hin, dass nicht alle namhaften, beispielsweise als «Permanencen» auftretenden Institute mit expliziter Ausrichtung auf Notfälle juristisch als Einrichtungen nach Artikel 36a KVG organisiert seien. Die MTK befürchtet, dass neue Besoldungssysteme eingeführt werden (Springer, Freelancer etc.), um diese Regelungen zu umgehen. Ebenfalls zu befürchten sei ein Ausweichen auf die Positionen der «Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen», für welche die besagte Einschränkung nicht gelte.
Organisationen des Gesundheitswesens – Patientinnen und Patienten / Benutzerinnen und Benutzer
Die FSP weist darauf hin, dass pädiatrische Notfalleinrichtungen in bestimmten Regionen eine Alternative zu einer Behandlung in einem Kinderspital darstellen könnten. Sie würde es begrüssen, wenn der Bundesrat differenziertere Lösungen prüfen würde.
Leistungserbringer – Ärztegesellschaften (kantonal, regional oder gesamtschweizeri-
sche Ärztevereinigungen)
Die Ärztegesellschaften befürchten durch diese Massnahme die zunehmende Unterfinanzierung der Notfallleistungen und mittelfristig eine Unterversorgung des Notfalldienstes. Die fmCh Tarifunion führt auf, dass eine Notfalleinrichtung eine deutlich höhere betriebswirtschaftliche Kostenstruktur habe als ein Arztbetrieb mit Voranmeldungen, beispielsweise höhere Personalkosten durch die Entlohnung von Abend- und Wochenenddiensten. Die FMH, die KKA und der mfe befürchten zudem die Gefährdung der neuen notfallärztlichen Versorgungsmodelle