Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 58 Seiten

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Organisationen des Gesundheitswesens – Patientinnen und Patienten / Benutzerinnen und Benutzer

Diese Massnahme wird von allen Patientenorganisationen, die sich im Rahmen der Vernehmlassung geäussert haben, stark kritisiert. Diese Organisationen setzen sich allgemein für Personen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ein, die nicht immer richtig verstehen, was mit ihnen vorgeht. Aus Sicht der Patientenorganisationen benötigen diese Patientinnen und Patienten deshalb eine längere und intensivere Betreuung, für welche die vorgesehenen Limitationen bei Weitem nicht ausreichen würden. Im Falle seltener Krankheiten beispielsweise braucht es für das Stellen der richtigen Diagnose möglicherweise mehr Zeit für Untersuchungen und Analysen als in den meisten anderen Fällen. Das gelte auch für Personen mit psychischen Behinderungen, mit denen die Kommunikation erschwert oder unmöglich sein könne.

Leistungserbringer – Ärztegesellschaften (kantonal, regional oder gesamtschweizeri-

sche Ärztevereinigungen)

Die Anwendung der Limitation auch für elektronisch abrechnende Fachärzte wird von allen Ärztegesellschaften abgelehnt. Mit dieser Massnahme würden hauptsächlich die betreuungsintensiven, vulnerablen Patientengruppen negativ betroffen. Als vulnerabel und behandlungsintensiv werden von den Ärztegesellschaften hauptsächlich Kinder, psychisch oder chronisch kranke Personen, polymorbide und ältere Patienten und Menschen mit seltenen Krankheiten bezeichnet.

Nach Einschätzung des BüAeV sowie der AGZ schwäche der Eingriff zudem die Grundversorgung in den Landregionen. Die Attraktivität für die Grundversorgung nehme mit dieser Limitation zunehmend ab, wodurch die Gesundheitsversorgung in den ländlichen Gebieten mittelfristig weiter geschwächt werde. Die AGZ vermutet auch hier als Folge einer solchen potenziellen Entwicklung die vermehrte Verschiebung aufwändiger, behandlungsintensiver Fälle in den stationären Bereich. Die SSoP befürchtet zudem einen zunehmenden Ärztetourismus als Folge von (patientenseitig wahrgenommenen) unbefriedigenden Arztbesuchen.

Leistungserbringer – Spitäler

Die Kliniken und Spitäler, die sich im Rahmen der Vernehmlassung geäussert haben, lehnen die in dieser Massnahme vorgesehenen Limitationen mehrheitlich ab. Vulnerable Gruppen (Pädiatrie, Onkologie, Psychiatrie, Geriatrie, seltene und/oder chronische Krankheiten) werden als Gruppen erwähnt, für welche die Limitationen nicht anwendbar seien, ohne die Versorgungsqualität zu gefährden. Auch die Patienten-Arzt-Beziehung könnte durch diese Beschränkungen leiden, wenn der Leistungserbringer den Patientinnen und Patienten nicht mehr die nötige Zeit widmen könnte (insbesondere bUSZ (Ethikkomitee)). Für komplexe Fälle insbesondere sei es wichtig, dass möglichst rasch die richtige Diagnose gestellt und den Patientinnen und Patienten (oder Angehörigen) alle Erklärungen gegeben werden könnten, um eine Therapie festzulegen.

4.3.8 Massnahme 8 – Interpretation der Leistungen in Abwesenheit des Patienten prä-

zisieren sowie die jeweiligen Limitationen anpassen

Kantone

Die Kantone lehnen auch die Massnahme ab, welche die Leistungen in Abwesenheit des Patienten limitiert. Die Befürchtungen sind mit jenen bei den übrigen Limitationen vergleichbar. In Bereichen wie der Pädiatrie, Geriatrie, Psychiatrie oder Onkologie und chronische Krankheiten sei der Bedarf an interdisziplinären Besprechungen oder Gesprächen mit pflegenden Angehörigen höher. Die vorgesehenen Limitationen könnten die für eine koordinierte Versorgung nötigen Besprechungen gefährden.

Politische Parteien und Kommissionen

Die glp begrüsst diese Massnahme.