Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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berechnet, die Gegenstand der Pauschalisierung bilden könnten? Welche Modalitäten für die Gewährung einer Pauschale gebe es? Der Kanton GE schliesst sich der Position der GLCT an.
Der Kanton BL erwartet, dass die im erläuternden Bericht geschilderten Verbesserungen in Weisungen und Leistungsvereinbarungen entsprechend Berücksichtigung finden würden.
Die Umsetzungsregeln zur Ausrichtung der pauschalen Bundesbeiträge bzw. die Weisung des UVEK zu den Einzelheiten der Methode seien partnerschaftlich mit den Kantonen respektive den verschiedenen Agglomerationen/Trägerschaften auszugeschalten bzw. diese seien einzubeziehen, so die Forderung der BPUK, der Kantone AG, BS, GR, LU, OW, SZ und ZH, der SSV, von Agglo St. Gallen –
Bodensee, Regio Wil sowie der Vereine Agglomeration Rheintal und Werdenberg-Liechtenstein.
Die notwendige Weisung des UVEK sei mindestens in Zusammenarbeit mit den Kantonen (z.B. Konferenz der Kantonsingenieure) zu erstellen, da einige Detailfragen dazu zu klären seien, so der Kanton AG. Für die überarbeitete UVEK-Weisung sei überdies eine Vernehmlassung durchzuführen. Der Kanton NW geht davon aus, dass die Methode zur Ermittlung der standardisierten Kosten vor der Festsetzung und Anwendung den betroffenen Agglomerationen zur Stellungnahme unterbreitet werde. Die Kantone BE und SZ erwarten einen (frühzeitigen) engen Einbezug der Kantone und Agglomerationen bei den konkreten Umsetzungsarbeiten. Der Kanton BE führt weiter aus, dass die Ausnahmeregelungen wenn immer möglich auf Verordnungsstufe zu regeln seien. Es wäre zudem vorstellbar, bei zu vielen offenen Fragen, die Pauschalen erst für die Umsetzung der vierten Generation einzuführen, damit genügend Zeit für die konkrete Ausgestaltung der Finanzierungsbestimmungen bleibe. Nach Ansicht der Kantone SG und SZ sollen die konkreten Umsetzungsarbeiten vor Abschluss des Prüfprozesses für die Agglomerationsprogramme der dritten Generation geschehen.
Der Kanton FR fragt sich auch, wie die Bundesämter den Wechsel für Einzelmassnahmen in den Agglomerationsprogrammen der ersten und/oder zweiten Generation, die danach aufgrund besonderer Umstände in Programmen der dritten oder nachfolgenden Generationen als pauschal behandelt würden, einschätzen könnten. Massnahmenänderungen, die zwischen der ersten und der zweiten Generation unter klar definierten Voraussetzungen möglich gewesen seien, könnten so infrage gestellt werden, obwohl die mit den Anpassungen verfolgten Ziele immer erfüllt, ja sogar maximiert würden. Der Kanton lädt die Bundesämter daher ein, pragmatische Lösungen umzusetzen.
Vom Kanton SG wird die Schaffung einer neuen Bestimmung beantragt, wonach die Agglomeration hinsichtlich Aufteilung von Pauschalbeiträgen innerhalb der beteiligten Gemeinden eines Agglomerationsprogramms frei sei.
Die BPUK, die Kantone AG, BE, BS, GR, LU, OW, SH, SO und ZH sowie die Agglomeration Freiburg beantragen, Artikel 21a MinVV sei insoweit zu ergänzen, dass unter/bei besonderen Umständen/Verhältnissen Massnahmen gemäss Abs. 1 auf Antrag der Trägerschaft als Einzelmassnahmen behandelt werden könnten. Der Kanton BE fügt hinzu, dass diese Massnahmen mit ihren effektiven Kosten abzurechnen seien. Es sei auch davon auszugehen, dass es, bedingt durch die geringe Anzahl von vergleichbaren Projekten, nicht in allen Bereichen möglich sein werde, eine hinreichende Definition der Standardkosten vorzunehmen. Nach Ansicht des Kantons ZH seien nicht alle Massnahmen, die in die genannten Kategorien fallen würden, geeignet, in Massnahmenpakete aufgenommen und pauschal abgegolten zu werden. Der Kanton SZ beantragt eine neue Regelung, wonach Massnahmen zwischen 1 und 5 Mio. Franken als Einzelmassnahmen oder Pauschalbeiträge abgewickelt werden könnten. Der Kanton SG plädiert dafür, dass für Schlüsselprojekte zwischen 1 und 5 Mio. Franken gemäss Eingabe in die Agglomerationsprogramme der dritten Generation die Möglichkeit bestehen müsse, diese als Einzelmassnahmen abzuwickeln. Die Projekte seien zum Teil zu unterschiedlich, um mit einheitlichen Kostensätzen abgerechnet zu werden. Für die Agglo Basel muss es möglich bleiben, Projekte, die grundsätzlich in den Pauschalbereich fallen, in Ausnahmefällen als Einzelmassnahme einzugeben.
Als besondere Umstände für die Mitfinanzierung als Einzelmassnahmen würden insbesondere grosse Abweichungen zwischen den effektiven und den standardisierten Kosten pro Leistungseinheit sein, so die BPUK, die Kantone AG, BS, GR und OW. Solche sind nach Ansicht der BPUK sowie der Kantone AG, GR, LU und OW auch dann gegeben, wenn eine Massnahme besondere Komplexität aufweise: Dies dürfte in erster Linie Massnahmen treffen, die in Kernstädten umgesetzt und Eingriffe in die bereits bestehende Infrastruktur nötig machen würden.