Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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"prestatations propres" würden. Für die Verständnisfragen, namentlich von Seiten der Agglomerationen, sei es nötig, dass die festen Ausdrücke vereinheitlicht würden.
Absatz 1
Für auto-schweiz, den AGVS und den VFAS ist nicht ersichtlich, warum die Vereinfachung durch die Einführung von pauschalen Bundesbeiträgen lediglich für Massnahmen im Bereich des Langsamverkehrs, der Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums sowie beim Verkehrssystemmanagement gelten solle. Es wird daher die Streichung der Einschränkung auf die drei genannten Projektkategorien vorgeschlagen. Gleichzeitig könnte damit eine Art "Selbstbedienungsladen" bei entsprechenden Kleinstprojekten, welche oft nur der Einschränkung und Behinderung des motorisierten Individualverkehrs dienen würden, verhindert werden.
Für den SSV ist die vorgeschlagene Kostengrenze angemessen.
Der Kanton TI erachtet es als notwendig, die Beitragskategorien auch auf den Bereich betreffend die Realisierung von neuen Bushaltestellen respektive die Aufwertung der Sicherheit, der Zugänglichkeit und Attraktivität von bestehenden Bushaltestellen auszudehnen. Es wird deshalb ersucht, ein Buchstabe d in Absatz 1 von Artikel 21a "neue und bestehende Bushaltestellen" aufzunehmen. Der Kanton ZG beantragt eine neue Massnahmenkategorie "Aufwertung von Haltestelleninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs". Dazu führt er aus, dass bei Aufwertungen im Feinverteiler (Bus, Trolleybus, Tram) einer Agglomeration oft zahlreiche kleinere Einzelmassnahmen bestünden, insbesondere Anpassungen an Haltestellen, Fahrgastunterständen, Fahrgastinformationen etc., welche bisher je einzeln einen erheblichen administrativen Aufwand im Zusammenhang mit dem Agglomerationsprogramm verursacht hätten. Solche Massnahmen für die Haltestelleninfrastruktur im öffentlichen Verkehr sollten analog zu den übrigen in Artikel 21a MinVV aufgelisteten Massnahmen standardisierte Pauschalbeiträge erhalten können. Der VÖV fordert, die pauschalen Bundesbeiträge auf Massnahmen im Verkehrsbereich auszuweiten, namentlich für die Infrastruktur im Zusammenhang mit Bussen.
Der SSV beantragt, eine zusätzliche Massnahmenkategorie "öffentlicher Verkehr" in der MinVV aufzunehmen, damit auch für Projekte des öffentlichen Verkehrs pauschale Beiträge möglich seien. Gerade bei Massnahmen, die Bus-Infrastrukturen betreffen würden, könnten zahlreiche Agglomerationen mit Kleinmassnahmen eine positive Wirkung erzielen.
Die Massnahmenkategorie "Verkehrssystemmanagement" soll nach Ansicht des Kantons BE gestrichen werden. Die Kosten für das Verkehrsmanagement könnten sich in Abhängigkeit der erforderlichen Massnahmen erheblich unterscheiden. Standardisierte Kosten pro Leistungseinheit würden sich nur mittels erheblichen Vereinfachungen definieren lassen, die der Komplexität der Vorhaben nicht gerecht werden könnten.
Gemäss dem VCS soll die Massnahmenkategorie "Einrichtungen, die den Verkehrsfluss vereinfachen, womit das Gesamtverkehrssystem effizienter und nachhaltiger wird", in die MinVV eingefügt werden.
Der Antrag des Kantons SG lautet dahingehend, dass die Kostengrenze höchstens 1 Mio. Franken anstatt 5 Mio. Franken betragen sollte.
Absatz 2
Die BPUK sowie die Kantone AG, GR, LU, OW und ZH gehen davon aus, dass regionsspezifische Unterschiede (z. B. Landerwerbskosten, Baupreisindex Tiefbau) in die Festlegung der standardisierten Kosten mit einfliessen würden.
Eine Differenzierung der Kostensätze nach Kernstadt und Agglomeration findet der Kanton BE begrüssenswert.
Nach Ansicht des Kantons GE müssen die Besonderheiten von Grand Genève, namentlich die Grenzlage, bei der Berechnung der Bundespauschale berücksichtigt werden können.
Der Kanton NE und die RUN fordern, bei der Festlegung der standardisierten Kosten pro Leistungseinheit zur Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge topographische Kriterien zu berücksichtigen.
Der VCS schlägt eine Ergänzung von Artikel 21a Absatz 2 MinVV vor, wonach die Pauschalbeiträge auf der Grundlage von standardisierten Kosten pro Leistungseinheit berechnet würden, mit Anpassungen