Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Der SGV erachtet die Wiedereinführung einer Frist im Grundsatz als sinnvoll. Damit werde die Blockierung von Beiträgen verhindert und die Eingabe umsetzungsreifer Projekte gefördert.
Grundsätzlich akzeptiere der SSV, dass das UVEK Fristen für die Umsetzung von Massnahmen festlege.
Die Frist ist nach der Einschätzung des SGB realistisch, da sie auch einen möglichen Fristenstillstand aufgrund von Einsprachen vorsehe. Dem Bund wiederum eröffne diese neue Regelung mehr Handlungsspielraum über die zur Verfügung stehenden Finanzen.
Die Leitgedanken von Artikel 23a MinVV werden vom VCS begrüsst.
Der VöV unterstützt die Änderung der in der Verordnungsrevision vorgeschlagenen Fristen, die der Dauer von Agglomerationsprogrammen entspricht und erlaubt, die Gleichbehandlung aller Massnahmenkategorien sicherzustellen.
Nach Ansicht von Agglo St. Gallen – Bodensee sowie der Vereine Agglomeration Rheintal und
Werdenberg-Liechtenstein würde die Ausführungsfrist die Effizienz und Effektivität der Umsetzung der Agglomerationsprogramme positiv beeinflussen.
Die BPUK sowie die Kantone AG, BS, GR, LU und OW fügen an, dass die zur Verfügung stehenden Gelder jeweils möglichst rasch in Projekte umgesetzt würden und nicht brachliegen sollten.
In ihren Stellungnahmen erwähnen der Kanton TG und der Verein Agglomeration Kreuzlingen-Konstanz, dass die Agglomerationsprogramme schlanker ausgearbeitet werden könnten, indem sie nur noch Massnahmen beinhalten würden, die innerhalb der angesetzten Frist Baureife erlangen würden. Massnahmen, die innert der angesetzten Frist absehbar nicht baureif würden, könnten im Rahmen der nächsten Generation von Agglomerationsprogrammen zur Freigabe der Mittel eingegeben werden. Dies sei nachvollziehbar, da bei einer späteren Einreichung dieser Massnahmen aufgrund der kontinuierlichen Finanzierung aus dem NAF das bisherige Risiko entfalle, keine Mittel mehr zur Verfügung zu haben. Auch der Kanton SG erwähnt in seiner Stellungnahme, dass die Einführung von Fristen für die Umsetzung von Massnahmen die Agglomerationen zwinge, nur baureife Massnahmen im Agglomerationsprogramm einzugeben.
Der Kanton VD bemerkt, dass sich die in Artikel 23a auferlegte Frist als angemessen erweise, um die Anstrengungen der für die Infrastrukturmassnahmen zuständigen Behörden besser zu konzentrieren. Die Aussicht, im Fall der Nichtbeachtung der Umsetzungsfrist die Mitfinanzierung des Bundes zu verlieren, müsse dazu beitragen, dass die Massnahmen je nach ihrem tatsächlichen Reifegrad besser priorisiert würden.
Der SVI führt aus, dass die Frist von vier Jahren gerechtfertigt erscheine, sowohl für die wichtigen Massnahmen (für die bei der Einreichung eines Agglomerationsprogramms beim Bund bereits ein Vorprojekt vorliegen müsse) als auch für weniger wichtige Massnahmen.
Die Agglomeration Freiburg bemerkt, dass die Ausführungsfrist von vier Jahren betreffend die Umsetzung von Massnahmen, die eine Mitfinanzierung des Bundes erhalten würden, eine sehr viel restriktivere Praxis einführe als die frühere. Dieser Paradigmenwechsel übe einen erheblichen Einfluss auf die Konzeption und die Finanzierung der Agglomerationsprogramme aus und hätte ab Beginn der Konzeption der Programme der dritten Generation klarer kommuniziert werden sollen. Die Tatsache, dass die Bauarbeiten zwingend vor dem Ablauf der vorgesehenen Frist beginnen müssten, erscheine besonders heikel, weil die Arbeiten am Ende einer Realisierungsperiode geplant würden. Obwohl ein Fristenstillstand im Fall von Rechtsmitteln vorgesehen sei, sei festzustellen, dass selbst die geringste Verspätung der Planung zum Verlust der Subvention führen könnte.
Der Kanton BL geht davon aus, dass sich die Fristen gemäss Artikel 23a auf zukünftige Generationen von Agglomerationsprogrammen beziehen und sich die Fristen für die erste und zweite Generation nach dem Abrechnungszeitpunkt des Infrastrukturfonds richten würden. Der Kanton SO bringt vor, dass diese Umsetzungsfrist für die Programme der ersten und zweiten Generation noch nicht zum Tragen komme. Der Kanton GE beantragt, in der Verordnung solle präzisiert werden, dass die Ausführungsfrist nur die Massnahmen der Agglomerationsprogramme der dritten Generation betreffen würden und dass folglich die Massnahmen der Agglomerationsprogramme der ersten und zweiten Generation nicht rückwirkend