Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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Artikel 15a

Ausdrücklich keine Bemerkungen bzw. Einwendungen zu dieser Bestimmung haben die Kantone NW, TI und VS.

Für den Kanton BL bleibt es unklar, wie mit Veränderungen der Kompensationssumme im Zusammenhang mit dem Artikel 5 Absatz 4 MinVG umgegangen werde, weshalb eine entsprechende Klärung in die Verordnung aufzunehmen und im Erläuterungsbericht darzulegen sei.

Der Kanton JU bedauert die für den Kanton negative Bilanz trotz der Abgabe der H18 an den Bund. Einbussen von 1,8 Millionen Franken an Hauptstrassenbeiträgen würden geschätzten 220‘000 Franken jährliche Mehrkosten des Bundes für den Unterhalt gegenüber stehen. Er verlange vom Bund, dass dieser 2020 sofort mit den notwendigen Unterhaltsarbeiten an dieser Strecke beginne und sich im Rahmen des Projekts zur neuen H18 engagiere.

Der Kanton NE bestätigt, von der Verminderung der Globalbeiträge für den Kanton Kenntnis genommen zu haben. Da der Bund gleichzeitig die Unterhalts- und Ausbaukosten für die H20 übernehme, werde dieser Umstand jedoch akzeptiert.

Die neue Bestimmung wird vom Kanton TG explizit begrüsst.

Die BPUK bestätigt, dass sie zu dem mit dem ASTRA vereinbarten Kompensationsmechanismus steht.

Artikel 17 Absatz 2

Der Kanton TG bemängelt die nicht nachvollziehbare Bemessung der Beiträge. Ausdrücklich keine Bemerkungen zu diesen Anpassungen hat der Kanton VS.

Artikel 18

Zu dieser Bestimmung sind keine Bemerkungen eingegangen.

Artikel 19 Absatz 3

Für den Kanton NW scheint diese Änderung zweckmässig.

Der SGV fordert, dass sich Gemeindefusionen nicht negativ auf geplante Agglomerationsprogramme auswirken sollen, und begrüsst den ersten Satz von Artikel 19 Absatz 3 MinVV. Die Regelung müsse allerdings noch einen Schritt weitergehen. So müssten auch nicht in Anhang 4 aufgeführte Gemeinden, die mit beitragsberechtigten Gemeinden fusionieren, zunächst beitragsberechtigt werden. Es wird eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung vorgeschlagen.

Der Kanton NE und die RUN unterstützen den Spielraum, der dem UVEK bei der Anpassung der Liste der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte (Liste der BeSA) im Falle von Gemeindefusionen gegeben worden sei. Der Kanton VD stellt fest, dass diese Kompetenz die Gelegenheit gebe, den Perimeter gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässiger an die Entwicklung der territorialen Dynamiken anzupassen, was positiv sei.

Gefordert wird von der BPUK sowie den Kantonen AG, AR, BE, BS, GR, LU, OW und SH, dass Gemeindefusionen nicht bestraft würden. Sie beantragen, dass bei einer Fusion mit Beteiligung mindestens einer beitragsberechtigten Gemeinde die neue Gemeinde in jedem Fall beitragsberechtigt werde.

Der Kanton BE führt aus, es entspreche nicht dem Stand der Diskussion der Arbeitsgruppe "Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen", dass das UVEK über die Betragsberechtigung der neuen Gemeinde entscheide.

Der Kanton FR und die Agglomération Rivelac beantragen, einen neuen Absatz 4 in Artikel 19 MinVV einzufügen, der den folgenden Wortlaut haben könnte: "Wenn Agglomerationen im Rahmen der Ausarbeitung ihres Agglomerationsprogramms aufzeigen, dass ein Perimeter, der sich von demjenigen im Anhang 4 unterscheidet, treffender und gerechtfertigt ist, wird die besagte Agglomeration nicht benachteiligt und kann von den Bundesbeiträgen im gleichen Masse wie die Gemeinden gemäss Anhang profitieren."