Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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gemäss den Besonderheiten des Projekts. Bei der Festlegung des gewährten Pauschalbetrags müssten zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden: Vorarbeiten, die geomorphologische Struktur des von der Infrastruktur betroffenen Gebiets, Einschränkungen wegen der Aufrechterhaltung des Strassen- oder Bahnverkehrs beim Bau der Infrastruktur etc. Es wird zusammenfassend befürchtet, dass der Kalkulationsmodus zu allgemein und der gewährte Betrag zu gering seien, um die Infrastruktur in angemessener Weise mitzufinanzieren.
Absatz 3
Es ist für den Kanton BE nachvollziehbar, dass die Qualität des Agglomerationsprogramms bei der Höhe der Pauschalbeiträge berücksichtigt werden soll.
Um die Besonderheit der grenzüberschreitenden Agglomerationen zu berücksichtigen, achtet die GLCT auf die berücksichtigten Vorgaben für die Berechnung der standardisierten Kosten sowie die Definition der Qualität der Konzeption und wünscht, dass diese Vorgehensweise einen normativen Ansatz berücksichtigen solle, der die französischen Partner nicht benachteilige. Der Kanton GE schliesst sich dieser Position an.
Die Agglomeration Freiburg stellt fest, dass die Qualität der Konzeption bereits im Rahmen der Definition des Bundesbeitragssatzes für das gesamte Programm berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang erscheine es überflüssig, eine zusätzliche Variable einzuführen, die je nach Agglomeration variieren könne.
Artikel 22
Gemäss dem überarbeiteten Wortlaut von Artikel 22, so der Kanton VD, gelte der Satz der Mitfinanzierung durch den Bund nicht für die standardisierten Kosten der Massnahmen, die von einem pauschalen Bundesbeitrag profitieren würden, sondern direkt für den Bundesbeitrag selbst, was nicht logisch sei. Der Kanton schlägt daher vor, anstatt "der Pauschalbeiträge nach Artikel 21a" "standardisierte Kosten der Massnahmen, die von Pauschalbeiträge gemäss Artikel 21a profitieren" zu schreiben.
Artikel 23a
Begrüsst bzw. unterstützt wird die Einführung einer Ausführungsfrist von den Kantonen NE und SG, von Agglo St. Gallen – Bodensee, Regio Wil, der RUN sowie den Vereinen Rheintal und Werdenberg-Liechtenstein. Vom CP wird die gewährte Frist begrüsst, die während eines Rechtsmittelverfahrens still stehe.
Grundsätzlich begrüsst Agglo Basel die Einführung von Fristen sehr. Es sei richtig, die Fristen einzuführen, da dies den Druck erhöhe, nur "kosten- und baureife" Projekte einzureichen.
Die BPUK, die Kantone AG, BS, GR, LU, OW, SZ und TG sowie der SVI begrüssen grundsätzlich die Einführung einer Umsetzungsfrist. Da neu der Anspruch auf Auszahlung an eine Massnahme eines Agglomerationsprogramms mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist verwirkt werde, sei künftig auf den Eingabezeitpunkt von Agglomerationsmassnahmen durch die Gemeinden und Kantone grosse Beachtung zu schenken, so der Kanton SZ.
Für die Wiedereinführung von Fristen für die Umsetzung hat der Kanton BE Verständnis, zumal nun mit dem NAF eine langfristige Lösung zur Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme bestehe.
Die Einführung einer Frist ist für den Kanton BL nachvollziehbar.
Für den Kanton NW scheinen die Bestimmungen betreffend eine Frist für die Umsetzung der Massnahmen der Agglomerationsprogramme grundsätzlich zweckmässig.
Nach Ansicht des Vereins Agglomeration Kreuzlingen-Konstanz sei die Festsetzung einer Frist im Sinne einer effizienteren Gestaltung der Agglomerationsprogramme grundsätzlich durchaus zu begrüssen.
Diese Bestimmung, so Agglo Basel, stelle eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Regelung (Frist bis Ende Laufzeit Infrastruktur 2027) dar. Aus Sicht des Bundes sei dies verständlich.