Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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BE: Rasche Umsetzung der sachlich gerechtfertigten Erweiterung des Nationalstrassen-Ergänzungsnetzes gemäss Massnahmenblatt B 07 des kantonalen Richtplans, da dies ein sachlogischer Bestandteil der Anpassungen im Zusammenhang mit dem NAF sei.

GR: Korrektur der Länge der Hauptstrassen Nr. 3, 19, 27, 28, 29, 416 und 417 gemäss Liste.

TG: Anpassung des Anhangs in Bezug auf das Anschlussstück Wiedehorn bis Arbon-West, welches als Teil der Nationalstrasse und nicht der Hauptstrasse H13 aufzuführen sei. Der Kanton verlangt zudem eine nachvollziehbare kantonsweise Begründung für die Bemessung der Beiträge nach Artikel 17 MinVV.

VS: Die Kilometerangaben der Hauptstrassen auf dem Gebiet des Kantons Wallis im Anhang stimmen nicht mit den Zahlen des Kantons überein. Die Angaben im Anhang seien rund 5 km zu niedrig. Diese Differenz sei abzuklären. Der Kanton weist weiter darauf hin, dass die Situation nach der Übergabe der beiden kantonalen Hauptachsen ins Nationalstrassennetz richtig wiedergegeben, aber die Klassierung von kantonalen Achsen nach dem kantonalen Richtplan als Hauptstrassen nicht berücksichtigt werden.

ZH: Bereinigung in Bezug auf die Hauptstrasse Nr. 17. Diese Strasse führe nicht wie im Anhang vermerkt am Anschluss Zürich-Wiedikon entlang, sondern kreuze die Nationalstrasse beim Anschluss Zürich-Unterstrass, weshalb der Eintrag wie folgt zu ändern sei: „Zürich-Unterstrass (N1)-Meilen-Feldbach-(SG)“ anstelle „Zürich-Wiedikon (N3)-Meilen-Feldbach-(SG).

Anhang 4

Die Kantone AG und AI sowie der SSV begrüssen die Anpassung der Liste beitragsberechtigter Städte und Agglomerationen.

Der Kanton UR ist mit den beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen gemäss Anhang 4 MinVV einverstanden und begrüsst ausdrücklich die Abstimmung des Anhangs 4 mit den strategischen Festlegungen zur Raumentwicklung des Kantons Uri im kantonalen Richtplan.

Die BPUK, die Kantone AG, BS, GR, LU und OW, der SGV sowie Agglo Basel begrüssen im Grundsatz die Erweiterung der Liste der Gemeinden, die Beiträge aus den Agglomerationsprogrammen erhalten könnten.

Der Kanton SG unterstützt in den wesentlichen Zügen den im Anhang 4 enthaltenen Vorschlag. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Arbeitsgruppe jedoch nicht alle Fälle fachlich beurteilt worden seien.

Der SGV unterstützt grundsätzlich die Erweiterung der Liste der Gemeinden, die Beiträge aus den Agglomerationsprogrammen erhalten könnten.

Der im Anhang 4 umgesetzte Vorschlag des ARE zum Umgang mit Einzelfällen sei angemessen, so der Kanton BE. Er begrüsst die Idee, nach Möglichkeit zusammenhängende Agglomerationsgebiete zu bilden.

Der Kanton FR stellt fest, dass die Liste der BeSA von der neuen statistischen Definition der Agglomerationen des BFS abweiche.

Der Kanton SH merkt an, dass für die Agglomeration Schaffhausen die Auswertung des Agglomerationsperimeters begrüssenswert sei.

Agglo St. Gallen – Bodensee und der Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein beurteilen

den vorgeschlagenen Agglomerationsperimeter für die Beitragsberechtigung als stimmiger und genauer/besser als den neuen BFS-Perimeter 2012.

Die Aufnahme folgender Gemeinden wird von den aufgeführten Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst bzw. befürwortet:

Kanton AG: Aufnahme der Gemeinde Oberrüti in die Agglomeration Zug; der Gemeinde Holderbank (AG) in die Agglomeration Lenzburg; der Gemeinden Schneisingen und Künten in die Agglomeration Zürich; der Gemeinde Remigen in die Agglomeration Baden-Brugg; der Gemeinden Hellikon, Obermumpf, Olsberg, Wegenstetten und Zuzgen in die Agglomeration Basel; der Gemeinde Münchwilen;

Kanton AI: Aufnahme des Hauptorts Appenzell;