Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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Die Frist von vier Jahren findet der SSV nicht sachgerecht, sie ziele an der Realität komplexer Bauvorhaben im städtischen Raum vorbei. Insbesondere bei grösseren Projekten oder bei Strassenraumgestaltungen sei der Zeitbedarf erheblich.

Der VCS schätzt, dass die Frist von vier Jahren namentlich für Projekte von grosser Tragweite (neue Tramlinie, Neugestaltung des Strassenraums mit eigener Busfahrspur etc.) zu kurz sei. Diese Grossprojekte würden eine grosse Anzahl von privaten und institutionellen Akteuren betreffen und häufig enge Verbindungen mit anderen Massnahmen eines Agglomerationsprogramms knüpfen, ja sogar mit von diesem unabhängigen Projekten. Eine Verspätung bei einer Massnahme könne die Realisierung einer anderen spürbar aufhalten.

Von den Kantonen AR, BS, FR und TG, Agglo St. Gallen – Bodensee sowie Regio Wil wird eine Ausführungsfrist von sechs Jahren, von der BPUK, der RKGK, den Kantonen AG, BL, GL, GR, LU,

NW, OW, SG, SH, SZ und ZH, vom Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein sowie vom

SGV, SSV und VCS eine solche von acht Jahren beantragt. Der Kanton BE stellt den Antrag auf Festsetzung einer Frist von sechs Jahren. Bei Grossprojekten könne die Frist auf acht Jahre verlängert werden. Für die Generationen der Agglomerationsprogramme ab der dritten Generation soll nach Ansicht des Kantons GR eine Ausführungsfrist von mindestens acht Jahren vorgesehen werden. Um sich der im erläuternden Bericht erwähnten Frist von sechs Jahren effektiv anzunähern, aber auch um die konjunkturellen Risiken und finanziellen Verhältnisse der Bauherren besser zu berücksichtigen, fordern der Kanton NE und die RUN, die Umsetzungsfrist wenigstens in einer Übergangsphase ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Freigabe der Mittel des Programms Agglomerationsverkehr von vier auf sechs Jahre zu verlängern. Der Kanton TI möchte eine Frist von sechs Jahren für Massnahmen vorsehen, die eine Investition von über 5 Mio. Franken enthält. Im neu geplanten Artikel 23a MinVV, so der Antrag des Kantons ZG, sei die Ausführungsfrist so festzulegen, dass neue Massnahmen mit Baubeginn frühestens und längstens vier Jahre vor und nach dem Bundesbeschluss mitfinanziert würden. Der Verein Agglomeration Rheintal beantragt, eine längere Frist von acht bis zehn Jahren zu prüfen, während der Verein Agglomeration Kreuzlingen-Konstanz eine Frist von mindestens sechs Jahren beantragt. Für die Programme der dritten Generation fordert die Agglomération de Delémont eine Frist von acht Jahren, um einen flexibleren Übergang zu haben. Die Agglomeration Brig-Visp-Naters verlangt mehr Flexibilität und beantragt, die Frist auf acht Jahren zu verlängern. Agglo Basel möchte eine längere Frist von sechs bis acht Jahren, gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Projektgrösse und -komplexität, eingeräumt haben. Der VöV schlägt vor, für komplexe Projekte, bei denen die Agglomerationsprogramme von anderen Planungen oder Projekten (darunter z.T. vom BAV oder ASTRA) abhingen, eine zusätzliche Frist bis sechs Jahre einzuräumen. Diesbezüglich wird ein Absatz 4 von Artikel 23a in der MinVV vorgeschlagen.

Der Kanton VD schlägt vor, die Frist von vier Jahren solle nicht auf Massnahmen anwendbar sein, für die der Bund zusammen mit der Übergabe des Agglomerationsprogramms die Vorlage eines Vorprojekts verlange. Gemäss Weisungen handele es sich um Infrastrukturen, die Kosten von Fr. 100 Mio. übersteigen würden. Zur Begründung bringt er vor, dass das Risiko der Nichtbeachtung eines Terminkalenders offensichtlich stark mit der Bedeutung und der Komplexität der Infrastruktur korreliere.

Die BPUK sowie die Kantone AG, GR, LU und OW erklären dazu, dass mit den acht Jahren eine zeitliche Überschneidung der Generationen ermöglicht werde: Verpasst eine Massnahme die achtjährige Frist knapp, könne sie für das Agglomerationsprogramm der Folgegeneration angemeldet werden. Eine vierjährige Frist würde diesen Mechanismus nicht ermöglichen; eine sechsjährige Frist dürfte im Normalfall zwar ausreichend sein, insbesondere bei grossen Strassenprojekten allerdings zeige die Erfahrung, dass sechs Jahre knapp bemessen seien.

Mit einer Frist von mindestens sechs Jahren, so der Kanton BE, werde eine zeitliche Überschneidung der Generationen ermöglicht. Dabei stehe fest, dass verzögerte Massnahen Eingang in ein nächstes Agglomerationsprogramm finden könnten.

Die Einreichung eines Programms alle acht Jahre könne für eine Agglomeration vollends genügen, so der Kanton SH. Die Umsetzungsfrist sollte entsprechend auf acht Jahre festgelegt werden, auch wenn eine Agglomeration nach vier Jahren bereits ein Folgeprogramm einreichen würde.