Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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Der SSV bemerkt, die Erfahrungen bei der Entwicklung und Umsetzung von Projekten in innerstädtischen Verhältnissen würden zeigen, dass Vorhaben nicht bloss aufgrund von Rechtsstreitigkeiten länger als vier Jahre dauern könnten. Oft bestünden Abhängigkeiten von weiteren Planungen oder Drittprojekten (nicht zuletzt auch des BAV oder des ASTRA). Zuweilen entstehe im Projektverlauf auch unvorhersehbarer Bedarf an zusätzlicher Partizipation. Artikel 23a MinVV müsse dies berücksichtigen.
Der Kanton GE fordert auch, die Verordnung anzupassen, um die Frist auf den Begriff der kleineren und grösseren Massnahmen abzustimmen, der in der Weisung für die Prüfung und Mitfinanzierung von Agglomerationsprogrammen beschrieben werde.
Die BPUK, die Kantone AG, BS, GR, LU, OW und ZH und der SSV beantragen, bei Artikel 23a folgende Bestimmung als Absatz 4 hinzuzufügen: "Unter besonderen Umständen kann auf Antrag der Trägerschaft die Umsetzungsfrist für eine Massnahme oder Teilmassnahme sowie davon abhängige Massnahmen verlängert werden." Auch der Kanton BL und Agglo Basel vertreten die Ansicht, dass in einem Absatz 4 die Möglichkeit aufgeführt werden sollte, ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung (analog Massnahmenänderung) stellen zu dürfen.
Als besonderer Umstand gelten nach Ansicht der BPUK sowie der Kantone AG, BS, GR, LU, OW und ZH insbesondere Änderungen und Zusammenlegungen von Massnahmen. Begründet wird dies damit, die Agglomerationen seien in der Praxis oft mit Änderungen konfrontiert. Solche Änderungen dürften nicht als Überschreiten der Ausführungsfrist gelten, wodurch die Bundesbeiträge gestrichen bzw. die Bundesbeiträge mit Verwirkung gewertet würden. Überdies seien andere gut begründete Fälle denkbar, die zu einer Unterbrechung der Frist führen sollten, so die BPUK sowie die Kantone AG, BS, GR und OW; es müsse den Agglomerationen die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Gesuch zur Fristerstreckung stellen zu können.
Der Kanton BL und Agglo Basel bemerken, in der Praxis komme es häufig vor, dass eine Massnahme geändert und mit einer anderen Massnahme zusammengelegt würde. Solche Änderungen dürften formell nicht als „Überschreiten der Ausführungsfrist" mit Verwirkung der Bundesbeiträge gewertet werden. Um dies zu verhindern bzw. klarzustellen, sollte eine entsprechende Bestimmung in die MinVV aufgenommen werden.
Die SVI bringt vor, dass abgesehen vom Fall eines Rechtsmittels andere externe, von der Planung von Massnahmen durch die Agglomeration unabhängige Faktoren eine grössere Wirkung auf den Kalender der Ausführung haben könnten. So könne zum Beispiel eine wichtige Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Region die Finanzierungskapazität einer Massnahme zu einem bestimmten Termin infrage stellen. Die Agglomeration wäre dann verpflichtet, die Ausführung um ein oder mehrere Jahre zu verschieben. Dies sei vor allem für die kleinen Agglomerationen und diejenigen der Randregionen der Fall. Gleiches gelte bei Massnahmen, die direkt von der Ausführung einer übergeordneten Infrastruktur abhingen, deren Umsetzung sich verspäte. Es handele sich um einen externen Faktor, der vom Willen der Agglomeration, eine Massnahme durchzuführen, unabhängig sei. Gemäss der SVI ist es nötig, in die vorgeschlagene Methode eine Art der Verlängerung der Ausführungsfrist aufgrund eines von der Agglomeration gerechtfertigten externen, bei der Einreichung des Agglomerationsprogramms nicht planbaren Faktors einzufügen. Diese wichtigen Aspekte müssten im Rahmen der Revision der MinVV oder im Rahmen der Revision der Weisung des UVEK über die Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme vertieft und präzisiert werden.
Absatz 2
Der Beginn der Frist – drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Freigabe der Mittel – erscheint für die SVI gerechtfertigt.
Die SVI hebt die Einführung des Stillstands der Frist im Fall von Rechtsmitteln mit Genugtuung hervor, eine von der Planung der Realisierung einer Massnahme unabhängige Situation.
Nach Ansicht des Kantons FR und der Agglomeration Freiburg ist die Entscheidung, die Frist von vier Jahren drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr und nicht wie bei den Agglomerationsprogrammen der ersten und zweiten Generation ab der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung anlaufen zu lassen, für die mit der Umsetzung der Massnahmen der Agglomerationsprogramme beauftragten Behörden ungünstiger. Aus diesem Grund unterstützen sie die Beibehaltung der aktuellen Lösung.