Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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werden solle, dass sie den Begriff des Agglomerationsperimeters enthalte und dass sie bis zur Weiterentwicklung der Vorgehensweise eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Möglichkeit von nicht beitragsberechtigten Agglomerationen, Bundesbeiträge zu erlangen, erlaube.

Im Sinne einer Langfriststrategie wären nach Erachten des Kantons NW seitens ARE auch Alternativen zur statistischen Definition des BFS zu prüfen, die die funktionalen Räume und die kleinen Agglomerationen berücksichtigten.

Der Pendleranteil, so Agglo St. Gallen – Bodensee, greife als alleiniges Kriterium der Zugehörigkeit zur Agglomeration zu kurz. Deshalb sei auch der BFS-Perimeter 2012 unbefriedigend. Im Rahmen der BeSA-Arbeiten sei richtigerweise ein Dichte-Kriterium entwickelt worden. Dieses Kriterium sei aber nur für Gemeinden des BFS-Perimeters 2012 überhaupt in Betracht gezogen worden. Das heisse für Gemeinden, welche einen Pendleranteil von über 33% in die Kernagglomeration(en) ausweisen würden. Das führe dazu, dass nun Gemeinden mit einem hohen Pendleranteil von z.T. über 40%, aber mit ausgeprägt ländlichem Charakter im BFS und z.T. im BeSA-Perimeter seien. Umgekehrt gebe es Gemeinden mit viel stärkerem Agglomerations- bzw. Zentrumscharakter, aber mit geringerem Pendleranteil (unter 33%), welche nicht im Perimeter drin seien. Wenn neben dem Kriterium Pendleranteil von Beginn weg auch schon das Kriterium Dichte integral für die Definition des Agglomerations- bzw. BeSA-Perimeters miteinbezogen worden wäre, wären hier mutmasslich andere Resultate herausgekommen und Gemeinden wie Degersheim mit knapp unter der Schwelle von 33% liegendem Pendleranteil dafür aber mit Merkmalen von typischen Agglomerationsgemeinden, nämlich einer relativ hohen Arbeitsplatzdichte, baulichen Dichte und weiteren Zentrumsfunktionen wie Einkaufen, wären mutmasslich in den Perimeter aufgenommen worden. Die Agglo St. Gallen – Bodensee beantragt deshalb, die Berechnungsresultate des Bundes zum Dichtekriterium offen zu legen (wie beim Pendlerkriterium) und bei Gemeinden, welche das Dichtekriterium erfüllen, aber beim Pendlerkriterium knapp unter der Grenze liegen würden, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, auch unter der Berücksichtigung weiterer Merkmale wie Arbeitsplatzdichte und zentrale Funktionen.

Die GLCT bemerkt, dass die Revision der Auswahlkriterien durch das ARE aufgrund der gewählten Methode immer noch einige Gemeinden des Bezirks Nyon und Genevois français ausschliesse, darunter die grösseren Zentren von Grand Genève. Gemeinden mit durch das Agglomerationsprogramm anerkannten Rollen in der multipolaren städtischen Organisation von Grand Genève (in Sachen Mobilität, Lebensraum, wirtschaftlicher Entwicklung und Dienste für die Bevölkerung) werde deshalb die Möglichkeit verwehrt, Bundesbeiträge zu erlangen. Die Berechnungsmethode des ARE basiere einerseits auf der Definition des Raums mit städtischem Charakter des BFS (2012) und anderseits auf der Schätzung der Dichte, ausgedrückt durch EBL in den zentralen Zonen. Die Besonderheit der französisch-waadtländisch-genferischen Agglomeration werfe die Frage auf, welche Indikatoren im französischen Teil für diese Berechnung angenommen worden seien. Es sei effektiv nicht möglich, die EBL für die zentralen französischen Zonen genau genug zu lokalisieren. Die GLCT macht sich folglich Gedanken über die gewählte Methode, um die Bevölkerungsdichte, die Beschäftigen und Logiernächte in den französischen Gemeinden zu berechnen. Der Ansatz sei eher statistisch als funktionell und territorial. Die Methode des ARE, die weitgehend auf der relativen Zahl grenzüberschreitender Erwerbstätiger basiere, schliesse Gemeinden aus, die das französisch-waadtländisch-genferische Gebiet weitgehend strukturierten und als regionale Pole oder lokale Zentren von Lebensräumen identifiziert seien. Die vom ARE verwendete Methode setze auf rein quantitative Indikatoren, berücksichtige das Relief nicht und lasse die funktionellen Räume, die doch in der Revision des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt und verteidigt würden, ausser Acht. Überdies anerkenne der Bund die Agglomerationsprogramme im Rahmen seiner Agglomerationspolitik und in seiner Evaluation der jeder Agglomeration eigenen Systeme der Koordination "Urbanisation-Verkehr-Umwelt" als relevant. Es existiere folglich ein Widerspruch zwischen der Anerkennung dieser Agglomerationsperimeter und der Schaffung der Liste der BeSA nur gemäss statistischen Kriterien, was durch das Beispiel der Gemeinde Perroy im Bezirk Nyon verdeutlicht werde: Diese Gemeinde sei nicht eine BeSA-Gemeinde, aber sie sei Teil einer für eine Mitfinanzierung durch das ARE ausgewählten Massnahme (Leistungsvereinbarung der zweiten Generation). Die Schaffung dieser Liste der BeSA durch den Bund stehe daher im Widerspruch mit dem Raumplanungsgesetz, namentlich Artikel 2, der den Begriff des funktionalen Raums einführe; dies müsse es erlauben, die lokalen Besonderheiten in der Raumplanung zu berücksichtigen. Der Kanton GE schliesst sich der Position der GLCT an.