Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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denen zur Vermeidung eines Rechtstreits eine einvernehmliche Lösung gesucht werde. Zudem sei das vierjährige Überarbeitungsintervall für ein Strategieprogramm wie das Agglomerationsprogramm sehr kurz. Trägerschaften, die aus diesem Grund nur alle acht Jahre ein Programm einreichen würden, sollten dennoch die ganze Dauer bis zur nächsten Eingabe zur Umsetzung nutzen können.
Die Agglomération de Delémont stellt fest, dass die Frist von vier Jahren für die Realisierung (Beginn der Arbeiten) der Agglomerationsmassnahmen einer für die Massnahmen der Agglomerationsprogramme der dritten Generation zu einschränkend sei. Die Anwendung dieser Frist für die Agglomerationsprogramme der dritten Generation könne nicht eingehalten werden. Die als A-Priorität definierten Massnahmen im Agglomerationsprogramm der dritten Generation seien ohne Kenntnis dieser Verpflichtung erarbeitet worden. Massnahmen mit A-Priorität könnten bis 2022 vorgesehen sein. Wenn das Programm nur ein Jahr verspätet sei, würde die Mitfinanzierung aufgehoben. Des Weiteren musste das Agglomerationsprogramm der dritten Generation, im Fall der Agglomération de Delémont und sicherlich auch in anderen Fällen, abgeschlossen sein, bevor die definitive kantonale Finanzplanung der Investitionen 2017-2021 bekannt gewesen sei. Mehrere Agglomerationsmassnahmen seien während dieser Frist nicht eingeplant. Die Tatsache, dass die Finanzierungsplanung 2017-2021 bei der Finalisierung des Agglomerationsprogramms der dritten Generation nicht bekannt gewesen sei, würde mehr Spielraum erfordern.
Die Frist von vier Jahren ist nach Ansicht der Agglomeration Brig–Visp–Naters aus den Erfahrungen der ersten beiden Agglomerationsprogrammen kaum möglich und nicht sinnvoll. Die Umsetzung vieler kleinerer und mittlerer Projekte stehe in Abhängigkeit von übergeordneten Projekten (z.B. Bau Autobahn A9, Bahnhofplanung, Spitalplanung usw., beeinflussen den Termin der Umsetzung von Langsamverkehrsmassnahmen), deren Zeitplanung bei der Eingabe der Agglomerationsprogramme nicht auf Jahre genau angegeben werden könne.
Die Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein findet, dass die Ausführungsfrist von vier Jahren aufgrund der bisherigen Erfahrungen sehr kurz und unrealistisch sei.
Auch Agglo St. Gallen – Bodensee und der Verein Agglomeration Kreuzlingen-Konstanz erachten
die angesetzte Frist von vier Jahren aufgrund der bisherigen Erfahrung als sehr kurz. Letzterer fügt hinzu, dass vor allem auch in einer grenzüberschreitenden Agglomeration eine Frist von vier Jahren sehr kurz sei.
Nach Ansicht der Région Auvergne-Rhône-Alpes, des Pôle métropolitain Genevois Français und
der Départements Ain und Haute Savoie muss die Einführung von Fristen für die Realisierung der Massnahmen, um die schnelle Umsetzung von durch den Bund mitfinanzierten Massnahmen zu garantieren, präzisiert werden. Die GLCT und die Région Auvergne-Rhône-Alpes, der Pôle métropolitain Genevois Français, die Départements Ain und Haute Savoie sehen den Vorschlag von relativ strengen Fristen für die Realisierung der Massnahmen als interessanten Hebel, um die Priorisierung von Massnahmen zu erlauben. Für die Massnahmen jedoch, deren Umsetzung komplex und für welche der Bundesbeitrag unabdinglich sei, beispielsweise der Bau von Trams, würden jedoch sechs Jahre sehr kurz erscheinen, um alle Verfahren ab dem Vorprojekt abzudecken, so die GLCT. Deshalb müsste nach
Ansicht der Région Auvergne-Rhône-Alpes, des Pôle métropolitain Genevois Français sowie der
Départements Ain und Haute Savoie ein differenzierter Ansatz nach Massgabe der Projekttypologien in Betracht gezogen werden. Die Région Auvergne-Rhône-Alpes, der Pôle métropolitain Genevois Français und die Départements Ain und Haute Savoie verlangen, dass der Bund den grenzüberschreitenden, komplexeren Kontext sowie dessen Einfluss auf die Fristen und die Realisierungskosten, namentlich für umfangreiche Projekte wie beispielsweise Trams, berücksichtige. Die GLCT macht sich schliesslich Gedanken über die materielle Fähigkeit des Bundes, die Ausführung der Massnahmen innert den vorgängig erwähnten Fristen mitzuverfolgen und zu begleiten. Der Kanton GE schliesst sich der Position der GLCT an.
Eine Frist von vier Jahren ist aus Sicht des SGV nicht praktikabel. Komplexe, gemeinde-, kantons- oder gar länderübergreifende Bauvorhaben könnten schnell mehr als vier Jahre beanspruchen, gerade wenn das Projekt von weiteren Planungen oder Projekten abhängig sei.