Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Kanton SO: Aufnahme der Gemeinden Büsserach, Kleinlützel, Nunningen, Seewen und Zullwil;

AareLand: Aufnahme der Gemeinde Wikon als Teil der Agglomeration Olten-Zofingen;

Agglo St. Gallen – Bodensee: Aufnahme der Gemeinden Berg SG, Untereggen und Eggersriet; aufgrund deren starker Ausrichtung auf die Kernagglomeration(en), mit 64%, 66% bzw. 51% Pendleranteil, werde dies begrüsst;

Agglomération de Delémont: Aufnahme der Gemeinde Courtételle;

Regio Wil: Aufnahme der Gemeinde Jonschwil;

Verein Agglomeration Kreuzlingen-Konstanz: Aufnahme der Gemeinde Reichenau, habe diese Gemeinde doch starke Verflechtungen mit der Stadt Konstanz;

Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein: Aufnahme der Gemeinde Gams;

Der Kanton AG begrüsst sodann den Wechsel der Gemeinde Neuenhof zur Agglomeration Baden-Brugg.

Der Einbezug der Gemeinde Wikon in die Agglomeration Olten-Zofingen wird vom Kanton LU als zweckmässig erachtet.

Der Kanton FR nimmt zur Kenntnis, dass mehrere freiburgische Gemeinden zu beitragsberechtigten Agglomerationen ausserhalb des Kantons gehören: Bösingen, Schmitten und Wünnewill-Flamatt in der Agglomeration Bern und Attalens, Bossonnens, Châtel-Saint-Denis und Remaufens in der Agglomeration Vevey-Montreux (Status quo im Vergleich zur Situation der vorangegangenen Generationen von Agglomerationsprogrammen), und dass zwei Gemeinden (Neuheit) sich zum Kreis der potentiellen Berechtigen von Bundesbeiträgen gesellt hätten: Broc in der Agglomeration Bulle und Prez-vers-Noréaz in derjenigen von Freiburg.

Die Erweiterung der Agglomeration Birg-Visp-Naters auf fünf neue Gemeinden scheint nach Ansicht des Kantons VS für die nächsten Generationen von Agglomerationsprogrammen nicht problematisch zu sein.

Die Agglomeration Freiburg bemerkt, dass die Gemeinde Prez-vers-Noréaz in die Liste der 30 Gemeinden in der Region Freiburg, die bereits jetzt die Gewährung von Beiträgen einfordern könnten, aufgenommen worden sei. Es gebe keine Bemerkungen zur Formulierung betreffend die Ausweitung dieses Perimeters, der eine territoriale Kontinuität darstelle.

Die Anpassung der Beitragsberechtigung an die neue Agglomerationsdefinition in Kombination mit der Besitzstandgarantie ist aus der Sicht des Kantons BE geglückt. Es sei wichtig, dass die bestehenden Agglomerationen auch weiterhin Agglomerationsprogramme erarbeiten würden und damit einen erfolgreich eingeschlagenen Weg weitergehen könnten.

Wichtig ist für Agglo St. Gallen – Bodensee die nun vorgesehene "Bestandesgarantie". Nicht wegen der "Bestandesgarantie" als solcher, sondern weil sonst eine Stadt wie Flawil (neben drei kleineren Gemeinden) nicht mehr im beitragsberechtigten Perimeter enthalten gewesen wäre. Aus fachlicher Sicht wäre dies nicht nachvollziehbar.

Der Verein Agglomeration Kreuzlingen-Konstanz begrüsst sehr, dass bei der Überarbeitung der Liste der BeSA sämtliche bisher berechtigten Gemeinden weiterhin Bestandteil der Agglomeration bleiben würden und damit beitragsberechtigt seien.

Der Kanton TG begrüsst, dass bei der Überarbeitung der Liste der BeSA sämtliche bisher berechtigten Gemeinden weiterhin Bestandteil der Liste und damit beitragsberechtigt seien.

Die SP begrüsst und unterstützt den Entscheid, den bisher im Anhang 4 der MinVV bzw. in der Liste der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte erwähnten Gemeinden die Beitragsberechtigung zu belassen. Es wäre nach Erachten der SP schwierig und der Idee hinter den Programmen abträglich, wenn bisher beitragsberechtigte Gemeinden ihre Berechtigung verlieren würden.

Der VöV begrüsst den Willen, den Erhalt der Rechte von Gemeinden sicherzustellen, die nach der früheren Definition der Agglomerationen bis jetzt von den Bundesbeiträgen hätten profitieren und an einem Agglomerationsprogramm teilnehmen können. Der Erhalt der Beitragsberechtigung für die Städte