Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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und Agglomerationen, die bis jetzt von diesem Recht profitierten, erlaube es, die in den betroffenen Städten und Agglomerationen bereits eingeleiteten gemeinsamen Schritte zu fördern.

Der Kanton NW nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Agglomeration Stans mit den oben genannten Gemeinden auch weiterhin beitragsberechtigt sei und in die Liste der BeSA aufgenommen werde.

Die BPUK, die Kantone AG, BS, GR, LU und OW erwähnen in ihrer Stellungnahme, der Kohäsion dienend sei zudem der Entscheid, dass künftig alle Hauptorte der Kantone abgeltungsberechtigt seien.

Die SAB begrüsst den Grundsatz, dass alle Kantonshauptorte auf die Liste der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen gesetzt würden.

Werde die bisherige Definition gestützt auf Daten aus dem Jahr 2000 mit der neuen Definition verglichen, so stellt der Kanton TG erhebliche Unterschiede fest. Nach der neuen Definition würden die neu definierten Agglomerationskerngemeinden und die Gürtelgemeinden als Agglomeration gelten. Die Agglomerationsgürtel hätten sich gegenüber der Definition aus dem Jahre 2000 deutlich erweitert.

Die Agglomeration Freiburg stellt fest, dass die Gemeinden, die Anspruch auf Bundesbeiträge im Rahmen des Agglomerationsverkehrs hätten, in einem Anhang der MinVV vollständig aufgeführt seien.

Der Kanton NE und die RUN begrüssen den Vorschlag der Anpassung der Liste der BeSA, die auf der Basis der Aktualisierung der Definition des BFS betreffend Räume mit städtischem Charakter ausgearbeitet worden sei. Wie in der Vergangenheit werde die Definition des Perimeters der RUN jedoch Gegenstand einer vertieften Prüfung anlässlich der Ausarbeitung des Agglomerationsprogramms der vierten Generation sein. Die Definition des Perimeters werde mit der Strategie der kantonalen Raumentwicklung und der im kantonalen Richtplan festgelegten Ausrichtungen abgestimmt werden.

Die RUN unterstützt die Anpassung der Liste der BeSA ohne Vorbehalte und präzisiert, dass die auf der Liste in Anhang 4 unter "La Chaux-de-Fonds – Le Locle" und "Neuchâtel" erwähnten Gemeinden ihren politischen Willen bestätigen würden, eine einzige polyzentrische Agglomeration zu bilden, die die beiden kantonalen städtischen Pole im Rahmen des Agglomerationsprogramms RUN vereinen würden.

Die SVI unterstützt die vorgeschlagene Methode für die Definition der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nachdrücklich. Die simple Anwendung der statistischen Definition sei allerdings nicht überzeugend, weil diese möglicherweise angepasst werde, und weise das Risiko auf, dass eine Gemeinde oder Agglomeration plötzlich den Anspruch auf Beiträge verliere. Die Ausarbeitung der Liste innerhalb einer multipartiten Arbeitsgruppe sei daher sehr zu begrüssen. Bei der Überarbeitung der Liste seien Kantone, Trägerschaften, Städte und Gemeinden vorbildlich einbezogen worden, so der SSV. Die Mitarbeit von Vertreterinnen der Gemeinden und Kantone sowie von Trägerschaften in der Arbeitsgruppe „Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen“ hat sich aus Sicht des SGV bewährt.

Leider sei es bedauernswerterweise verpasst worden, so die BPUK, die Kantone AG, BS, GR, LU und OW sowie Agglo Basel, den Stand der Diskussionen der Arbeitsgruppe "Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen" vollständig in der MinVV abzubilden respektive habe die Arbeit der Gruppe nicht zu Ende gebracht werden können. Die BPUK sowie die Kanton AG, BS, GR, LU und OW fahren fort, dass konkret verschiedene Agglomerationen die Aufnahme einiger Gemeinden (insbesondere im Ausland) kritisiert hätten, da sie aus ihrer Optik gar nicht mehr zum entsprechenden Agglomerationsraum gehörten.

Der Kanton BL bemerkt, die Abgrenzung des neuen Agglomerationsperimeters sei auch mit den Angaben im Erläuternden Bericht nicht wirklich schlüssig interpretierbar. Die Trennung zwischen dem "urbanen" und dem "ländlichen" Raum werde nicht wirklich erkennbar; dies im Gegensatz zum früheren Perimeter, sehe man von einigen Lücken ab. Aufgrund der neuen Abgrenzung bleibe der Kanton Basel-Landschaft hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Agglomeration Basel nach wie vor zweigeteilt, wobei der Kreis der nicht zur Agglomeration Basel gehörenden Gemeinden einiges kleiner werden sollte.

Die Agglomeration Brig-Visp-Naters steht im Moment einer Erweiterung des Perimeters skeptisch gegenüber. Es wird darauf hingewiesen, dass der Perimeter der Agglomeration dem funktionalen Raum der Talebene im Oberwallis entsprechen sollte und die topographischen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssten. Es wird festgestellt, dass die Umlandgemeinden an den beiden Zentren Visp und Brig-Glis/Naters unterschiedliche Herausforderungen hätten und so nur indirekt das Agglomerationsprogramm nutzen könnten. Die grosse Mehrheit der Massnahmen in den Agglomerationsprogrammen sei