Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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Die Région Auvergne-Rhône-Alpes, der Pôle métropolitain Genevois Français, das Département

Ain und das Département Haute Savoie bringen vor, dass der gewählte Ansatz eher statistisch als funktionell und territorial sei. Er berücksichtige die grosse Problematik der Mobilität auf der Ebene von Grand Genève, die mit der Intensität und Anzahl der Grenzgängerflüsse zusammenhänge, nicht genügend. Die Berücksichtigung der Relevanz der Projekte für ein Gebiet – neben der geographischen Positionierung – wäre sinnvoll, namentlich im Fall von Gemeinden, durch die ein strukturierendes Mobilitätsprojekt verlaufe, aber mit einer schwachen Ratio Dichte/Grenzgängerbeschäftigung. Allerdings würde die Methode des ARE, die auf einer relativen Zahl von erwerbstätigen Grenzgängern basiere, Gemeinden ausschliessen, welche das französisch-waadtländisch-genferische Gebiet weitgehend strukturieren würden, als regionale Pole und lokale Zentren des Lebensraums Grand Genève identifiziert seien, eine hohe Anzahl an erwerbstätigen Grenzgängern zählten und lokale Arbeitsräume darstellen würden. Die vom ARE verwendete Methode setze auf rein quantitative Indikatoren, berücksichtige das Relief nicht und lasse die funktionellen Räume, die doch in der Revision des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt und verteidigt würden, ausser Acht. Es existiere folglich ein Widerspruch zwischen der Anerkennung dieser Agglomerationsperimeter und der Schaffung der Liste der BeSA nur nach statistischen Kriterien. Es wird daher gefordert, die Gesamtheit des Perimeters von Grand Genève zu berücksichtigen. Es handle sich um ihren funktionellen Perimeter, der in der Agglomerationspolitik des Bundes anerkannt sei und mit dem Raumplanungsgesetz übereinstimme. Es handle sich um ihren eigentlichen grenzüberschreitenden Lebensraum.

Der Kanton BE erwähnt in seiner Stellungnahme, es würde mehrere Gemeinden geben, die statistisch einer Agglomeration zugeteilt seien, planerisch aber einer anderen Region angehören würden. Eine Anpassung des Regionalkonferenz-Perimeters aufgrund der Agglomerationsperimeter sei nicht opportun. Es müsse für diese einzelnen Gemeinden (weiterhin) möglich sein, in ihren Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen mitarbeiten zu können, auch wenn sie in einer anderen Agglomeration beitragsberechtigt seien. Der Kanton BE erwarte in dieser Frage eine – auf Fachebene bereits mit den Bundesbehörden diskutierte – pragmatische Haltung des Bundes. Der administrative und planerische Aufwand wäre sonst enorm.

Der Kanton GR bringt vor, dass sich der Bundesrat gemäss Artikel 17b Absatz 2 MinVG bei der Festlegung der beitragsberechtigten Städte an der Definition des Bundesamts für Statistik "orientiere". Der im Erläuternden Bericht verwendete Begriff "orientieren" lasse einen Spielraum zu, der besser genutzt werden sollte.

Aufgrund der speziellen Herausforderungen für die Agglomerationen im Berggebiet, die sich von den multifunktionalen Talböden z.T. auch auf die alpinen touristischen Zentren übertragen liessen, beantragt der Kanton GR und regt die RKGK an, dass bei der Handhabung des Instruments des Agglomerationsprogramms eine erhöhte Flexibilität angewendet werde, um dadurch besser auf die jeweilige Situation der Agglomerationen eingehen zu können. Es brauche Raum für die topographischen und funktionellen Eigenheiten, und insbesondere mehr Spielraum für eine Anpassung der Agglomerationsperimeter im Austausch zwischen dem (den) betroffenen Kanton(en) und dem Bund (Art. 19 Anhang 4 MinVV). Die Agglomerationspolitik greife heute im Berggebiet zu kurz, weil sie die Eigenheiten der multifunktionalen Talböden nicht genügend berücksichtigen könne. Die RKGK beantragt, dass der erläuternde Bericht der Verordnung sinngemäss zu ergänzen sei.

Die Agglomération Rivelac erwähnt in ihrer Stellungnahme, in ihrem Fall müsse festgestellt werden, dass kein Perimeter identisch sei: Die Liste der BeSA, die neue Definition des BFS und der aktuelle Interventionsperimeter seien nämlich alle unterschiedlich. Den Agglomerationen sollte ein gewisser Spielraum bei der Definition ihres Interventionsperimeters gelassen werden, ohne dass sie benachteiligt würden, soweit die Rechtfertigung des Interventionsperimeters bei der Einreichung eines Agglomerationsprogramms stichhaltig sei.

Die GLCT fasst zusammen und bemerkt, dass sich die Liste bereits weiter entwickelt habe und die vom ARE verwendeten Kriterien es zwar erlaubten, die Konzentration der wirtschaftlichen Aktivitäten im Zentrum einer Agglomeration anzugeben, sie aber die Realität der Funktionsweise des Lebensraums und der Multipolarität von Grand Genève nur teilweise berücksichtigten. Angesichts der sehr ausgeprägten Grenzwirkung und der Polarisierung zwischen Arbeitszonen und Lebensräumen sowie der allgemeinen Grösse der Agglomeration mit dynamischen und aktiven sekundären Zentren (Gemeinden,