Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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zweckkonformen Einsatz der gesprochenen Subventionen sicherzustellen, soll eine Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)24, die Audits bei den Subventionsvertragspartnern vor Ort verlangt, vollumfänglich umgesetzt werden. Das heisst, neben den Organisationen der privaten Invalidenhilfe, die seit 2016 vor Ort geprüft werden, sollen auch die Organisationen der privaten Altershilfe auditiert werden. Diese Audits können zwar im Rahmen des geltenden Rechts angeordnet und durchgeführt werden (Art. 11 Abs. 2 SuG25 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 IVG und Art. 110 IVV26 bzw. Art. 225 Abs. 5 AHVV). Allerdings besteht de lege lata – im Unterschied zu den Subventionsverträgen mit Organisationen der Invalidenhilfe – keine gesetzliche Grundlage, um die Kosten des Vergabeverfahrens und der Durchführung von Audits vom AHV-Fonds übernehmen zu lassen. In Artikel 95a AHVG wird daher eine Anpassung vorgeschlagen, um die Subventionsverträge nach Artikel 101bis AHVG demselben Finanzierungsregime zu unterstellen wie die Subventionsverträge nach Artikel 74 IVG.

– Festsetzung von Tarifen (BSV): Die fehlende Trennung zwischen Tarifab-

schluss und Aufsicht über den Tarifabschluss wird dadurch entschärft, dass das BSV das Führen der Verhandlungen weitgehend an Dritte delegiert hat. Eine Form der unabhängigen Überprüfung besteht zudem darin, dass die abgeschlossenen Tarife der Preisüberwachung gemeldet werden müssen, welche bei Bedarf intervenieren kann.

– Fondsfinanzierte Durchführungsaufgaben des BSV: Bei den Durchführungs-

und Aufsichtsaufgaben, welche vom BSV wahrgenommen und durch die Fonds abgegolten werden, besteht aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit grundsätzlich die Gefahr einer Querfinanzierung oder gar theoretisch ein Anreiz, die durch die Fonds finanzierten Aufgaben auszuweiten. Dieser Gefahr wird heute mit einer transparenten Rechnungslegung entgegengewirkt. So wird in den Begründungen zum Voranschlag und zur Rechnung ausgewiesen, wie hoch der Personal- und Sachaufwand des BSV ist, der von den Fonds finanziert wird. Die fondsfinanzierten Ausgaben werden überdies vom Parlament im Rahmen des Voranschlags zusammen mit dem Globalbudget des BSV genehmigt.

– Potenzieller Interessenskonflikt (EAK): Ein möglicher Konflikt besteht zwi-

schen dem Interesse des Bundes als Arbeitgeber (an einer möglichst tiefen Belastung mit Beiträgen) und dem Interesse der Versicherung (an einem möglichst effizienten Beitragsbezug). Es ist theoretisch denkbar, dass sich dieser Zielkonflikt auf die Beurteilung von Statusentscheiden oder Vergütungen auswirken kann (etwa die Qualifikation von Sozialplanleistungen). Dieses Risiko wird im Fall der EAK gemildert, indem die EAK solche Entscheide im Konfliktfall einer gerichtlichen – d. h. unabhängigen – Prüfung unterzieht.

24Eidgenössische Finanzkontrolle, Bericht «Beiträge zur Förderung der Altershilfe – Bundesamt für Sozialversicherungen» vom 10. Dezember 2013, Ziff. 6.2, S. 16 (Empfehlung 6).

25SR 616.1

26 SR 831.201