Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Zweitens verfügten die Kantone bei der Organisation ihrer Durchführungsstellen aufgrund des AHVG über eine grosse Autonomie. Deshalb sind die organisatorischen Strukturen sehr heterogen. Mitunter wird die Unabhängigkeit der Ausgleichskassen in Frage gestellt, und die Aufsichtspflicht des Kantons über die Verwaltung seiner Ausgleichskasse ist unbefriedigend. Dass die Kantone in die Organisation ihrer IV-Stellen involviert sind, kann die vom IVG geforderte Unabhängigkeit ebenfalls beeinträchtigen.

Zudem haben zahlreiche Ausgleichskassen die modernen Steuerungsinstrumente, wie das Risikomanagementsystem, das Qualitätsmanagementsystem oder das interne Kontrollsystem, auf freiwilliger Basis eingeführt. Für die Kassenleitung wurde noch keine verbindliche gesetzliche Vorgabe eingeführt. Zudem ist ein reglementarischer Mindeststandard erforderlich, der die Wirksamkeit der Instrumente und die übergeordnete Koordination garantiert.

Schliesslich müssen die Instrumente der Aufsichtsbehörde modernisiert werden. Die bisher durchgeführten Revisionen bieten angesichts des Tätigkeitsvolumens der AHV keine ausreichende Sicherheit. Die Beschaffung zentraler Dienstleistungen im Bereich Informationssysteme bei Drittunternehmen fällt nicht unter die Aufsicht und stellt damit ein erhebliches, nicht kontrollierbares Risiko dar.

2.3.2 Unabhängigkeit und Funktionentrennung in den Durchführungsstellen des Bundes

In den beiden Bundesstellen, die Durchführungsaufgaben der 1. Säule wahrnehmen (ZAS und BSV), sind die Durchführungsaufgaben und die Aufsicht über diese Durchführungsaufgaben nicht strikt getrennt:

– Abschluss von Subventionsverträgen (BSV): Bei den Subventionsverträgen wird die eigentliche Durchführungsleistung von Dritten erbracht, sodass der Grundsatz der Trennung von Aufsicht und Durchführung nicht verletzt wird. Dass Vergabeentscheid und Aufsicht über die Erfüllung von Leistungsverträgen in der gleichen Verwaltungseinheit erfolgen, entspricht bundesweit gängiger Praxis bei der Vergabe von Subventionen. Aussergewöhnlich ist jedoch der Umstand, dass der Umfang der Subventionen nicht uneingeschränkt der parlamentarischen Oberaufsicht untersteht, weil die Subventionen nicht im Rahmen des Bundeshaushalts finanziert, sondern direkt von den Ausgleichsfonds der AHV und der IV ausbezahlt werden. Das Parlament wird somit nur indirekt einbezogen, indem es den Beitrag des Bundes an AHV und IV im Rahmen des Voranschlags beschliesst. Zur Sicherstellung der Transparenz der Subventionen werden diese daher seit 2015 jährlich im Jahresbericht Sozialversicherungen gemäss Artikel 76 ATSG dargestellt und erläutert. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV soll zudem festgelegt werden, dass der Bundesrat für die Beiträge an die Organisationen der Behindertenhilfe eine Prioritätenordnung erlassen kann23. Um den

23 Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), BBl 2017 xxx.