Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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4.4.3 Auslagerung von Dienstleistungen im Bereich der Informationssysteme

Die Durchführungsstellen haben sich selbst so organisiert, dass sie im Regelfall über Informatik-Pools Entwicklung und Betrieb ausgelagert haben, aber über diese Pools und IT-Leistungserbringer die alleinige oder zumindest massgebliche Kontrolle ausüben. Die Beauftragung Dritter mit bestimmten Aufgaben und die Auslagerung der Informationssysteme müssen ausdrücklich festgehalten und gesetzlich geregelt werden (Art. 63 Abs. 5 AHVG). Dieser Artikel ist zu präzisieren, damit die Aufsichtsbehörde Regeln zur Auslagerung der Informationssysteme erlassen kann. Der Zweck der Aufsicht, nämlich die Einhaltung der Grundsätze von AHV und IV, muss trotz Auslagerung erfüllt werden. Eine Grundregel in Bezug auf die Auslagerung der Informationssysteme wird folglich darin bestehen, dass die Pools IT-Audits unterzogen werden. Die durchgeführten IT-Audits müssen sich nach aktuellen Standards und Konzepten der Branche richten (z. B. Prüfungsstandards des Verbands EX-PERTsuisse und von Fachpersonen aus dem Bereich IT-Audit). Prüfungsschwerpunkte könnten z. B. sein:

– Anwendungskontrollen: Dabei handelt es sich um inhärente Kontrollen, das heisst um Kontrollen, die direkt in transaktionale Anwendungen integriert sind. Solche Anwendungen unterstützen die Geschäftsprozesse; damit stellen sie ein Risiko für die Organisation und folglich für die Integrität, die Vollständigkeit, die Durchführungsgeschwindigkeit und die Verfügbarkeit der finanziellen und operativen Daten dar. Mit Anwendungskontrollen können diese Risiken teilweise gesenkt werden. Ausserdem erlauben sie bei für die Durchführung notwendigen Fachanwendungen eine Prüfung auf Vollständigkeit, Genauigkeit, Gültigkeit, Berechtigungen und Rollentrennung.

– Generelle IT-Kontrollen: Mit ihnen können Umgebung, Unterhalt, Konfiguration, Betrieb, logische und physische Sicherheit, Aufsicht und Betriebskontinuität geprüft werden.

4.5 Weitere Anpassungen der AHV

Die Teilrevision zur Modernisierung der Aufsicht bietet die Gelegenheit, andere Regelungsbereiche der AHV rechtlich zu aktualisieren. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die politisch unbestritten bleiben dürften und die darauf ausgerichtet sind, die Durchführung der AHV zu verbessern (Präzisierung für die Auflösung oder Fusion von Ausgleichskassen) oder den Gesetzestext an die gelebte Vollzugsrealität anzupassen (Aufhebung der Pflicht zur Schaffung von AHV-Gemeindezweigstellen, Abschaffung der paritätischen Ausgleichskassen). Diese Anpassungen sind zum Teil bereits Ende 2013 im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen worden (vgl. Ziffer 4.1).