Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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5.2 Das Einziehen der Aufsichtsabgabe

Die bei den Vorsorgeeinrichtungen jährlich erhobene Aufsichtsabgabe wird nicht mehr von den kantonalen Aufsichtsbehörden, sondern vom Sicherheitsfonds BVG eingezogen.

Das heute faktisch bestehende zweistufige Einziehen der Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der OAK BV und ihres Sekretariats – zuerst stellt die OAK BV den kantonalen Aufsichtsbehörden Rechnung, danach die kantonalen Aufsichtsbehörden den Vorsorgeeinrichtungen – ist offensichtlich schwerfällig und ineffizient. Im Rahmen der vorliegenden Revision wird vorgeschlagen, dass statt den kantonalen Aufsichtsbehörden neu der Sicherheitsfonds BVG die Aufsichtsabgabe einziehen soll. Diese Änderung reduziert den Aufwand und steht damit im Einklang mit anderen Bestrebungen des Bundesrates, die Kosten in der 2. Säule zu senken40.

5.3 Die Unabhängigkeit regionaler Aufsichtsbehörden

Die Unabhängigkeit regionaler Aufsichtsbehörden wird durch den Ausschluss von kantonalen Regierungsmitgliedern aus den entsprechenden Aufsichtsgremien gestärkt.

Die Feststellung der OAK BV, dass die Besetzung der obersten Organe regionaler Aufsichtsbehörden mit kantonalen Exekutivmitgliedern unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit problematisch sei, wurde von den regionalen Aufsichtsbehörden unter Berufung auf die kantonale Organisationsautonomie nicht aufgegriffen. Daraufhin ersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates den Bundesrat um Klärung der gesetzlichen Grundlagen41. Der Bundesrat hält nach wie vor an seiner damaligen Beurteilung fest, dass eine unabhängige Aufsichtstätigkeit im Einzelfall erschwert sein kann und gestützt auf allgemeine Governance-Überlegungen das Risiko von Interessenskonflikten vermieden werden sollte. Im Rahmen dieser Revision ist daher neben der organisatorischen auch die personelle Unabhängigkeit von den Kantonen gesetzlich zu verankern.

40 Vgl. Bericht über die Regulierungskosten, in Erfüllung der Postulate Fournier vom 15. Juni 2010 (10.3429 «Erhebung der Regulierungskosten») und Zuppiger vom 18. Juni 2010 (10.3592 «Messung der Regulierungskosten»).

41 Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Postulat Fässler vom 18.03.2016 (16.3243 «Darf die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge in die Organisationshoheit der Kantone eingreifen?»).