Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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4.6 Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Die AHV/IV-Kommission hat zur Modernisierungsvorlage am 1. September 2016 eine erste und am 16. November 2016 eine zweite, vertiefte Diskussion geführt. Mit Ausnahme einzelner Stimmen aus Arbeitgeber- und Gewerbekreisen wurden die Stossrichtungen der Revisionsvorlage mehrheitlich begrüsst. Einzelne Revisionspunkte wurden kontrovers diskutiert: So bemängelten insbesondere die Ausgleichskassen, dass die Bereinigung der Strukturen und Funktionen auf Bundesebene in der Vernehmlassungsvorlage noch keine Aufnahme gefunden hat.
5 Die beantragte Neuregelung in der 2. Säule
Die Optimierungspotenziale, welche die Praxis, aber auch die EFK in den letzten Jahren aufgezeigt haben, sollen auf Gesetzesebene mit geeigneten Massnahmen ausgeschöpft werden:
5.1 Die Aufgaben des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge
Die Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge werden präzisiert.
Ein parlamentarischer Vorstoss38 hat ein Urteil des Bundesgerichts39 aufgegriffen, das Fragen der Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Experten oder der Expertin und den Prüfungspflichten der Revisionsstelle aufgeworfen hat, und in der Folge verlangt, dass die Rolle und die Verantwortung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge bei der materiellen Prüfung der Vermögensanlage präzisiert werden. Aufgrund dieser Ausgangslage sollen in Artikel 52e BVG die Aufgaben des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge klarer umschrieben werden. Neu soll zwischen der jährlichen (im Rahmen der Jahresrechnung) und der periodischen Prüfung («versicherungstechnisches Gutachten») unterschieden werden. Zudem soll präzisiert werden, dass es sich bei der Prüfung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge um eine Prüfung aus versicherungstechnischer (d. h. versicherungsmathematischer) Sicht handelt. Diese Präzisierungen basieren auf der im Rahmen der Strukturreform beschlossenen Zuteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Experten oder der Expertin, der Revisionsstelle und des obersten Organs. Schliesslich soll das oberste Organ neu verpflichtet werden, dem Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge die notwendigen Unterlagen für seine Prüfung zur Verfügung zu stellen.
38 Interpellation Parmelin vom 11. Juni 2015 (15.3555 «Verantwortlichkeit des Experten für berufliche Vorsorge. Klärungen sind nötig»).
39 BGE 141 V 71 ff.