Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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gen) und 5.5 (Voraussetzungen für die Übernahme von geschlossenen Rentnerbeständen) geäussert.
Den Vorschlag von Ziffer 5.4 lehnt die Kommission klar ab. Das heutige System habe sich bewährt. Der Vorschlag führe zu unverhältnismässigem Aufwand und sei untauglich, weil die Zentralstelle 2. Säule zum Zeitpunkt der Anfrage oft noch nicht über die aktuellen Daten verfüge. Verbesserungen sollten im Steuerrecht, z. B. durch höhere Besteuerung von Kapitalbezügen, umgesetzt werden, nicht im Vorsorgerecht. Eine verbesserte Information genüge, etwa durch das geplante Merkblatt des EDI zum Thema.
Die Kommission begrüsst grundsätzlich, dass die Problematik der Rentnerkassen (Ziff. 5.5) angegangen wird. Sie hat ihre Vorstellungen zu den Tätigkeitsfeldern von OAK BV, Experten für berufliche Vorsorge und Aufsichtsbehörden eingebracht. Diese sind zum Teil in den Entwurf eingegangen (bspw. die Kompetenz der OAK BV, Weisungen zu erlassen).
6 Erläuterungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen
6.1 Revision des AHVG
Art. 49bisInformationssysteme und Mindeststandards
Absatz 1: AHV, IV und EO lassen sich heute ohne Informationssysteme nicht mehr durchführen. Ohne Berechnungsprogramme und Anwendungen für einen effizienten Datenaustausch können die Renten nicht mehr zeitgerecht festgesetzt und ausbezahlt werden. Absatz 1 enthält eine Definition des Begriffs "Informationssystem".
Absatz 2: Bereits heute wenden die Durchführungsstellen teilweise Standards an, welche sie im Rahmen von Fachorganisationen (z. B. Verein eAHV/IV) entwickeln. Solche Standards müssen in bestimmten Bereichen zwingend vorgesehen werden, weil der elektronische Datenaustausch Anforderungen an die gesamtschweizerische Informationsverarbeitung stellt. Um den Datenaustausch zu modernisieren und den administrativen Aufwand der diversen involvierten Durchführungsstellen zu minimieren, werden Informationssysteme entwickelt. Damit soll es den nachfolgenden Stellen erleichtert werden, die Daten direkt weiterzubearbeiten. Zudem wird durch die Verwendung einer standardisierten Lösung die Bearbeitungszeit verkürzt.
Um eine effiziente und kostengünstige Durchführung zu gewährleisten, sind Mindeststandards im Bereich der gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme (Bst. a) nötig, sofern diese für den Datenaustausch benötigt werden. Solche Standards gibt es beispielsweise im Rahmen von SNAP EESSI. Mit diesem System soll der Datenaustausch mit Sozialversicherungen im EU/EFTA-Raum abgewickelt werden. Ein weiteres Beispiel ist die künftige nationale Online-Plattform für die automatisierte und medienbruchfreie Bearbeitung im Bereich der Erwerbsersatzord-